1.14.2 Von Dritten herausgegebene Bons

MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel

Geltend · Stand ab 1. Juni 2019

ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 1.14.2 · Deutsch

Die Bons werden im Namen eines Dritten (Hersteller, Importeur usw., aber nicht direkter Lieferant) oft in der Presse (z.B. Inserate) oder in Werbedrucksachen veröffentlicht. Solche Bons berechtigen den Kunden zum Bezug einer Gratisleistung oder einer Leistung zu einem reduzierten Preis bei einem Detailhändler.

Der Detailhändler erhält von seinen Kunden für die verkauften Gegenstände das vereinbarte Entgelt, nämlich den um den Bon reduzierten Preis, sowie vom Dritten eine Rückvergütung für die von den Kunden eingelösten Bons.

Der Kaufvertrag entsteht zwischen dem Detailhändler und dem Kunden.

Die Vergütung des Dritten (Hersteller, Importeur usw.) erfolgt als Entschädigung für die Marketingleistung (Werbung) und wird somit zum Normalsatz versteuert. Hat der Dritte seinen Sitz im Ausland unterliegt die Vergütung nicht der Inlandsteuer (→ MWST-Info Ort der Leistungserbringung).

Die steuerliche Behandlung richtet sich nach Ziffer 1.14.1.3.

Auf Kassenquittungen und -coupons ist bei besteuerten Leistungen ein Hinweis auf die MWST zulässig (→ MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung). Es darf nur der vom Kunden bezahlte Betrag ausgewiesen werden.

[Abbildung: im Original]

Erfolgt der Hinweis auf die MWST auf einem höheren als dem bezahlten Betrag (z.B. vor der Anrechnung eines Bons), so ist die ausgewiesene Steuer geschuldet (Art 27 Abs. 2 MWSTG).