2.3.2 Ausfuhr

MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.3.2 · Deutsch

Werden Gegenstände aus dem zollrechtlich freien Verkehr ausgeführt (z.B. nach dem Ausfuhrzollverfahren, Zollverfahren der passiven Veredlung oder Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung im Ausland), so sind die Kosten für das Befördern oder Versenden und die damit zusammenhängenden Leistungen von der Inlandsteuer befreit und unterliegen nicht der Bezugsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die Zollanmeldung an der Grenze oder im Inland erfolgt (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 6 bzw. Art. 45a MWSTG).

Beispiel
Ein Transportunternehmen erhält von einem inländischen Lieferanten den Auftrag, Güter aufzuladen, ins Ausland zu transportieren und dort an verschiedene Kunden auszuliefern. Es stellt seine Leistungen dem Lieferanten mit Sitz im Inland in Rechnung. Sowohl die Beförderungsleistung als auch die damit zusammenhängenden Nebenleistungen wie Beladen und Entladen sind von der Steuer befreit, sofern belegt werden kann, dass die Leistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Gegenständen über die Grenze erbracht werden.