2.3.7 Rückerstattung der MWST

MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen

Geltend · Stand ab 1. Juli 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.3.7 · Deutsch

Gemäss Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG können Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland unter gewissen Voraussetzungen eine Rückerstattung der im Inland bezahlten Steuer beantragen.

Einem solchen Antrag kann jedoch nicht entsprochen werden, wenn die Steuer fakturiert wird, obwohl die Beförderungsleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG nicht der schweizerischen MWST (Inlandsteuer) unterliegen.

Nach Artikel 151 Absatz 2 Buchstabe a MWSTV bleibt der Anspruch auf Vergütung für den ausländischen Transportunternehmer gewahrt, wenn er Beförderungsleistungen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffern 5 - 7 MWSTG erbringt.

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten zur Rückerstattung der MWST können dem Artikel 151 ff. MWSTV sowie der MWST-Info Vergütungsverfahren entnommen werden.

Beispiel 1
Ein inländisches Transportunternehmen befördert Kleider für eine ausländische Mode-Kette von Zürich nach Genf. Der Ort der Dienstleistung befindet sich gemäss Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip) im Ausland, und die Leistung unterliegt somit nicht der schweizerischen MWST (Inlandsteuer).

Stellt das schweizerische Transportunternehmen die MWST dennoch in Rechnung, so wird diese Steuer der ausländischen Mode-Kette nicht zurückerstattet, weil nur die Steuer auf Leistungen - welche der Inlandsteuer unterliegen - vergütet werden kann.

Beispiel 2
Ein ausländisches nicht im Schweizer MWST-Register eintragenes Transportunternehmen befördert Möbel für ein inländisches Unternehmen von Bern nach Wien (AT). Der Ort der Dienstleistung befindet sich gemäss Artikel 8 Absatz 1 MWSTG im Inland. Die Leistung ist aber gemäss Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 6 MWSTG von der Steuer befreit.

Das ausländische Transportunternehmen ist für die in der Schweiz im Zusammenhang mit diesem Transportauftrag bezogenen und mit MWST belasteten Leistungen (Dieselbezug, Übernachtung usw.) vergütungsberechtigt.