2.3.4 Mit dem Befördern oder Versenden von Gegenständen zusammenhängende Leistungen
MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen
Geltend · Stand ab 8. April 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.3.4 · Deutsch
Nicht nur das Befördern oder Versenden von Gegenständen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr oder Leistungen im Ausland ist von der Inlandsteuer befreit bzw. unterliegt nicht der Bezugsteuer, sondern auch die damit zusammenhängenden Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 5–7 MWSTG).
Es handelt sich dabei um folgende Leistungen:
Beförderungsleistungen (Transportleistung mit separat in Rechnung gestellten Zusatzkosten aller Art wie LSVA, Kühlkosten, Transportversicherungskosten, Containermiete usw.);
Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes (Auf- und Abladen, Zwischenlagern, Auspacken, Neuverteilen, Umpacken, Umschichten, Umzeichnen der Verpackung, Etikettieren, Sortieren usw.);
Zollanmeldungsleistungen.
Diese Regel gilt auch im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Gegenständen, die nicht im Rahmen eines Lieferungsgeschäfts erfolgt.
[Abbildung: im Original] | Voraussetzung für eine Steuerbefreiung dieser Leistungen ist, dass deren Zusammenhang mit einer Ein- oder Ausfuhr von Gegenständen bzw. einer Leistung im Ausland belegt werden kann. Fehlt dieser Nachweis, ist das Entgelt zum Normalsatz steuerbar. |
Beispiele
Ein selbstständiger Zolldeklarant oder ein Speditionsunternehmen wird von einem inländischen Auftraggeber mit den Zollanmeldungen für die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen beauftragt. Die erbrachten Leistungen sind beim Zolldeklaranten respektive Speditionsunternehmen von der Inlandsteuer befreit, da sie im Zusammenhang mit einer Ein- oder Ausfuhr erbracht werden. Ferner lösen sie beim inländischen Auftraggeber die Bezugsteuer nicht aus (Art. 45a MWSTG).
Ein Unternehmen [1] wird mit der Demontage eines Silos im Inland beauftragt. Nach der Demontage werden die Siloteile von einem zweiten Unternehmen [2] auf einen Lastwagen verladen und von einem dritten Unternehmen [3] ins Ausland befördert. Die Demontage gilt nicht als Nebentätigkeit des Logistikgewerbes (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 5–7 MWSTG), sondern als steuerbare Lieferung und ist vom ersten Unternehmen [1] grundsätzlich zum Normalsatz zu versteuern. Eine Steuerbefreiung der Demontage nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 MWSTG kann jedoch geprüft werden. Sowohl das Verladen als auch das Befördern kann von der Inlandsteuer (bei Unternehmen [2] und [3]) befreit werden, sofern belegt werden kann, dass diese Leistungen im Zusammenhang mit einer Ausfuhr erbracht wurden.