15.3.1 Ort der Lieferung beim Verkauf eines Luftfahrzeugs

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 15.3.1 · Deutsch

Im Fall des Verkaufs eines Luftfahrzeugs gilt als Ort der Lieferung:

a.

Der Ort, an dem sich das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, darüber wirtschaftlich zu verfügen, oder bei Ablieferung an den Empfänger befindet (Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWSTG); oder

b.

der Ort, an dem die Beförderung oder Versendung des Luftfahrzeugs zum Käufer oder in dessen Auftrag zu einer Drittperson beginnt (Art. 7 Abs. 1 Bst. b MWSTG; Vornahme eines Positionierungsfluges, Ziff. 1.11).

Wenn sich ein Luftfahrzeug im zollrechtlich freien Verkehr in der Schweiz und sich der Ort der Lieferung im Ausland befindet, muss das Flugzeug vor der Verbringung ins Ausland zollrechtlich exportiert werden (→  Ziff. 15.4).

Beispiel 1
Der bisherige inländische Eigentümer/Verkäufer A verkauft sein Luftfahrzeug an einen im In- oder Ausland ansässigen Käufer B resp. C. Findet die physische Übergabe des Luftfahrzeuges im Inland statt, befindet sich der Ort der Lieferung im Inland. Diese Lieferung ist zum Normalsatz steuerbar. Eine Steuerbefreiung ist möglich, wenn das Luftfahrzeug direkt ins Ausland befördert oder versendet wird (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG) oder wenn die Steuerbefreiungen von Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3 oder Ziffer 8 MWSTG zur Anwendung gelangen.

[Abbildung: im Original]

Beispiel 2
Die Flugzeugherstellerin A mit Fabrik in der Schweiz verkauft ein neues Luftfahrzeug an den Käufer B mit Sitz im Ausland. Der Kaufvertrag sieht die physische Übergabe des Flugzeugs an den Käufer im Ausland vor. Weil die Herstellerin hierfür einen Positionierungsflug von der Fabrik zum Übergabeort im Ausland vornehmen muss, befindet sich der Ort der Lieferung im Inland (Art. 7 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Diese Lieferung ist zum Normalsatz steuerbar. Eine Steuerbefreiung ist möglich, wenn das Luftfahrzeug direkt ins Ausland befördert oder versendet wird (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG).

[Abbildung: im Original]