15.5.2 Der Mieter ist kein Luftfahrtunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG
MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 15.5.2 · Deutsch
In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 2 MWSTG greift. Danach ist die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, von der Steuer befreit, sofern diese direkt ins Ausland befördert oder versendet werden und vom Lieferungsempfänger oder von der Lieferungsempfängerin überwiegend im Ausland genutzt werden.
Bei Vermietungen, bei denen sich das Luftfahrzeug innerhalb des in Ziffer 16 definierten Umkreises bewegt, ist von einer überwiegenden Nutzung im Inland auszugehen. In solchen Fällen ist es noch möglich, dass der Mieter den Nachweis der überwiegenden Nutzung im Ausland anhand des Zeitraums erbringen kann, während dessen sich das Luftfahrzeug im Ausland befindet.
Liegt eine Vermietung vor, die in räumlicher Hinsicht über den vorstehend definierten Umkreis hinausgeht, kann in Bezug auf die Kilometerleistung von einer überwiegenden Nutzung im Ausland ausgegangen werden.
[Abbildung: im Original] | Nähere Informationen zum Nachweis der überwiegenden Nutzung des Luftfahrzeugs können der MWST-Info Ort der Leistungserbringung entnommen werden. Die Vermietung im Inland kann im Einzelfall auch gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG von der Steuer befreit werden (→ MWST-Info Steuerobjekt). |