1.1 Voraussetzungen
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 1.1 · Deutsch
Gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 31 MWSTG sind durch Reisebüros weiterverkaufte Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen von der Steuer ausgenommen. Diese Leistungen gelten zudem nach Massgabe von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG als am Sitz des Leistungserbringers erbracht. Damit eine Leistung als solche qualifiziert werden kann, müssen die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
Bei den Leistungen handelt es sich um Reiseleistungen (→ Ziff. 1.2);
bei dem Leistungserbringer handelt es sich um ein Reisebüro (→ Ziff. 1.3);
es handelt sich um weiterverkaufte Leistungen (→ Ziff. 1.4).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).