1.1 Voraussetzungen

MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 1.1 · Deutsch

Gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 31 MWSTG sind durch Reisebüros weiterverkaufte Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen von der Steuer ausgenommen. Diese Leistungen gelten zudem nach Massgabe von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG als am Sitz des Leistungserbringers erbracht. Damit eine Leistung als solche qualifiziert werden kann, müssen die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • Bei den Leistungen handelt es sich um Reiseleistungen (→ Ziff. 1.2);

  • bei dem Leistungserbringer handelt es sich um ein Reisebüro (→ Ziff. 1.3);

  • es handelt sich um weiterverkaufte Leistungen (→ Ziff. 1.4).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).