7.1 Grundsätzliches
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 7.1 · Deutsch
Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Aufwendungen im Zusammenhang mit von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Inland (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).
Hingegen ist der Vorsteuerabzug für von Reisebüros weiterverkaufte Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros möglich, sofern sie im Ausland bewirkt oder genutzt werden (Art. 29 Abs. 1ter MWSTG).
Um Vorsteuerkorrekturen infolge gemischter Verwendung zu vermeiden, kann die steuerpflichtige Person durch offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung oder durch Deklaration in der MWST-Abrechnung unter den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) die meisten von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Inland freiwillig versteuern (Option, Art. 22 Abs. 1 MWSTG). Eine freiwillige Versteuerung ist bei durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros möglich (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 31 MWSTG).
Nach Artikel 22 Absatz 2 MWSTG ist die Option ausgeschlossen für:
Leistungen im Versicherungsbereich (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG);
Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG);
Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Spielbankenabgabe nach Artikel 119 BGS unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 125 BGS verwendet wird (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG); sowie
Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Vermietung, Verpachtung oder Verkauf; Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 MWSTG), wenn der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll. Als Nutzung für Wohnzwecke im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz im Sinne der Artikel 23 ff. ZGB und/oder für den Wochenaufenthalt. Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort übernachten und die freien Tage (i. d. R. an Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Geeignete Nachweise des Wohnsitzes sind beispielsweise eine Wohnsitzbestätigung oder -bescheinigung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde. Bei Wochenaufenthalt sind etwa ein Aufenthaltsausweis oder eine Meldebestätigung der jeweiligen Aufenthaltsgemeinde geeignete Nachweise.
[Abbildung: im Original] | Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 21 und 29 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).