7.3 Option bei Reiseleistungen
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 7.3 · Deutsch
Optiert ein Reisebüro für die im Inland bewirkten oder genutzten weiterverkauften Reiseleistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 31 MWSTG), kommen die folgenden Steuersätze zur Anwendung:
Die Option für Beförderungsleistungen, Stadtführungen, gastgewerbliche Leistungen usw. erfolgt zum Normalsatz (Art. 25 Abs. 1 MWSTG);
die Option für Beherbergungsleistungen erfolgt zum Sondersatz (Art. 25 Abs. 4 MWSTG).
die Option für Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14–16 MWSTG erfolgt zum reduzierten Satz (Art. 25 Abs. 2 Bst. c MWSTG).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).