3.2.2.1 Vorbereitungs- und Unterhaltsarbeiten und dergleichen
MWST-Branchen-Info 13 · Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen
Geltend · Stand ab 23. Juni 2020
ESTV · MWST-Branchen-Info 13 · Ziff. 3.2.2.1 · Deutsch
Vorbereitungs-, Entwicklungs-, Unterhalts- oder Weiterentwicklungsarbeiten sowie Arbeiten im Zusammenhang mit der Fehlerbehebung an einem System, einer Website, einem Portal, einer Software, einer Datenbank und dergleichen, mit dem oder der eine (elektronische) Dienstleistung erbracht wird, werden für die Frage der menschlichen Beteiligung nicht berücksichtigt beziehungsweise gelten als minimale menschliche Beteiligung.
Vorbereitungsarbeiten vor dem Erbringen einer Dienstleistung, wie beispielsweise Entwicklungsarbeiten, sind für die Beurteilung des Grades der menschlichen Beteiligung nicht massgebend.
Beispiel
Beim Download einer App aus einem App Store handelt es sich um eine elektronische Dienstleistung, auch wenn die menschliche Beteiligung beim Programmieren der App erheblich war.
Arbeiten wie das Aufsetzen, Aktualisieren, Überwachen, Warten, Unterhalten oder Weiterentwickeln und dergleichen eines Systems, mit dem eine elektronische Dienstleistung erbracht wird, ändern nichts an der Qualifikation als elektronische Dienstleistung.
Beispiel
Das Anbieten des Zugangs zu einer Dating-Site ist auch dann eine elektronische Dienstleistung, wenn Fachleute nötig waren, das System aufzubauen und wenn Fachleute nötig sind, das System zu unterhalten und zu überwachen und Fehler zu beheben oder wenn Moderatoren die Kommunikation der Benutzer überwachen und Einträge oder Profile löschen.
Backoffice-Tätigkeiten wie Buchhaltungs- oder Sekretariatsarbeiten, die nicht direkt mit der Erbringung von elektronischen Dienstleistungen zusammenhängen, haben keinen Einfluss auf die Qualifikation dieser Dienstleistungen.
Beispiel
Das Anbieten von E-Books zum Download ist auch dann eine elektronische Dienstleistung, wenn ein Mitarbeiter des Verlages Auswertungen über die Verkaufszahlen vornimmt, um den besten Kunden per E-Mail Sonderangebote anzubieten.
Durch Menschen ausgeführte Arbeiten, die nicht Teil der eigentlichen Leistung sind, aber ohne die eine elektronische Dienstleistung nicht erbracht werden könnte, ändern nichts an der Qualifikation als elektronische Dienstleistung.
Beispiel
Das vollautomatische Erstellen und Bereitstellen eines Farbprofils für einen Drucker ist auch dann eine elektronische Dienstleistung, wenn ein Mitarbeiter des Dienstleisters zuerst einen Testausdruck einscannen muss.
Nicht vorhersehbare menschliche Beteiligung, beispielsweise beim Auftreten von Problemen, ändert nichts an der Qualifikation als elektronische Dienstleistung.
Beispiel
Der Download eines E-Books ist auch dann eine elektronische Dienstleistung, wenn beim Download aufseiten des Anbieters etwas schiefläuft und ein Mitarbeiter des Leistungserbringers den Fehler suchen und beheben muss.
Das Abonnement bei einem Musikstreaming-Dienst ist auch dann eine elektronische Dienstleistung, wenn bei der Zahlung oder der Kreditkartenbelastung Probleme auftreten und ein Mitarbeiter des Dienstes den verloren gegangenen Betrag suchen muss.