5.2.1.4 Verwaltungsaufgaben

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 11. Mai 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.2.1.4 · Deutsch

Als Verwaltungsaufgabengelten alle Leistungen, die Fondsleitungen und Depotbanken im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 32 FINIG i. V. m. Artikel 49 Absatz 1 FINIV und Artikel 33 Absatz 4 FINIG bzw. Artikel 73 KAG zu erfüllen haben.

Die Verwaltung von inländischen kollektiven Kapitalanlagen nach KAG ist gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG von der Steuer ausgenommen, wenn die kumulativen Voraussetzungen nach Ziffer 5.2.1.1 erfüllt sind.

Die Verwaltung von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen fällt nicht unter die Ausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG.

Auch Beauftragte im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG erzielen somit von der Steuer ausgenommene Umsätze/Leistungen mit den entsprechenden Folgen bezüglich ihres Anspruchs auf den Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).

Für die steuerliche Beurteilung der durch die Beauftragten erbrachten Verwaltungsleistungen spielt es keine Rolle, ob die Depotbank, die Fondsleitung oder ein (Unter-)Beauftragter eine Verwaltungsaufgabe delegiert.

[Abbildung: im Original]

Die Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG gilt für Verwaltungsleistungen, unabhängig davon, ob die Verwaltungsgebühr von den Vermögenswerten des Fondsvermögens respektive allfälliger Teilvermögen abgezogen oder den Anlegern direkt in Rechnung gestellt wird. Dies unter der Voraussetzung, dass es sich um eine Gebühr handelt, die grundsätzlich dem Fondsvermögen belastet werden kann (Art. 37 KKV), mithin eine Leistung an die Anleger ausgeschlossen werden kann, die Bedingungen für die Beteiligung an einer bestimmten Anteilsklasse nach objektiven Kriterien ausgestaltet sind und der Umstand der alternativen Kostenstruktur in den Fondsdokumenten offengelegt wird.

Beispiel
Die mit der Verwaltung von inländischen kollektiven Kapitalanlagen betraute Fondsleitung beauftragt mit schriftlichem Vertrag die Bank A mit dem Asset Management. Aufgrund einer Ermächtigungsklausel delegiert die Bank A das Asset Management ihrerseits mittels eines schriftlichen Vertrags in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an einen externen Vermögensverwalter weiter. Sowohl die Dienstleistung der Bank A als auch diejenige des externen Vermögensverwalters sind von der Steuer ausgenommen.

Beispiele
Von der Steuer ausgenommene Verwaltungsaufgaben

Art der Leistung

Art der Entschädigung

Depotbankfunktion (Aufbewahrung des Kollektivanlagevermögens)
 

Depotgebühren
 

Aufsichtsfunktion
 

Überwachungskommission
 

Börsenkotierung der Anteile
 

Entschädigung für die Gesuchseinreichung und die entsprechenden Gebühren
 

Einholen der Bewilligung gemäss Artikel 120 Absatz 1 KAG, bspw. durch den künftigen Vertreter
 

Entschädigung für die Gesuchseinreichung und die entsprechenden Gebühren
 

Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 123 ff. KAG)
 

Vertretungsentschädigung
 

Coupons-Inkasso
 

Einlöse-Kommission
 

Vermögensverwaltung
 

Vermögensverwaltungsgebühr
 

Anlageberatung
 

Beratungsentschädigung
 

Administration der kollektiven Kapitalanlage (inkl. Verfassen von gesetzlich vorgesehenen Publikationen)
 

Entschädigung für Administration
 

Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage
 

Verwaltungs- und Managemententschädigung
 

Entwicklung und Gründung der kollektiven Kapitalanlage
 

Entwicklungs- und Gründungsentschädigung
 

Produktentwicklung
 

Entschädigung für Produktentwicklung
 

Steuerrückforderungen für kollektive Kapitalanlagen
 

Rückforderungsgebühren
 

Tätigkeit der Schätzungsexperten für Immobilienfonds
 

Schätzungshonorar
 

Verwaltung von Liegenschaften für Immobilienfonds im direkten oder indirekten Besitz

Verwaltungsentschädigung

Als direkter Besitzer im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a KAG gilt, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ein Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz kann jedoch auf Antrag der im Grundbuch eingetragenen Fondsleitung an Stelle dieser Fondsleitung als steuerpflichtige Person im MWST-Register eingetragen werden.
Als indirekter Besitzer gilt, wer über mindestens zwei Drittel des Kapitals und der Stimmen an einer AG verfügt, welche als Eigentümerin einer Liegenschaft im Grundbuch eingetragen ist (Art. 59 Abs. 1 Bst. b KAG).
 

Administration von Immobilienanlagefonds im direkten und indirekten Grundbesitz

Entschädigung für Administration

Für die Definition von direktem bzw. indirektem Grundbesitz sind die oben aufgeführten Ausführungen bei «Verwaltung von Liegenschaften für Immobilienfonds (...)» zu beachten.
 

Verwaltungsbemühungen bei Immobilienfonds im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten (bauherrenähnliche Leistungen)
 

Baukommission
 

Bemühungen administrativer Art bei Immobilienfonds im Zusammenhang mit der Abwicklung von Kauf und Verkauf von Grundstücken
 

Kaufs- und Verkaufskommission
 

Treuhandanlagen
 

Treuhandkommission
 

Führen der Buchhaltung für kollektive Kapitalanlagen
 

Buchführungsentschädigung
 

Marketing für kollektive Kapitalanlagen (inkl. monatlicher Informationsblätter, Factsheets)

Marketingentschädigung

Beispiele
Steuerbare Leistungen von Verwaltungsaufgaben

Art der Leistung

Art der Entschädigung

Prüfung (Revision) von kollektiven Kapitalanlagen
 

Honorar der Prüfgesellschaft
 

Erstellung, Unterhalt und Reinigung von Liegenschaften
 

Bau-, Unterhalts- und Reinigungskosten
 

Gesetzliche Publikationspflichten (Jahres- und Halbjahresberichte, Reglemente und Reglementsänderungen); Kurspublikationen
 

Druck-, Übersetzungs- und Inseratekosten
 

Allgemeines Investment Research
 

Entschädigung
 

EDV-Unterstützung

  • Softwareentwicklung

  • Kauf Hard- und Software

  • Leasing Hard- und Software
     

  • Honorare

  • Kaufpreis

  • Miet- oder Leasinggebühren
     

Druck Anteilscheine
 

Druckkosten
 

Personaladministration
 

Kommission, out of pocket expenses
 

Kauf oder Miete von Maschinen, Mobiliar usw.
 

Kauf- oder Mietkosten
 

Verbrauchsmaterial (z. B. CD-ROM oder Papier)
 

Kaufkosten
 

Kauf und Verkauf von Edelmetallen
 

Lieferpreis
 

Notariatsleistungen

Gebühr, Honorar

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 21.11.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).