5.2.1.4 Verwaltungsaufgaben
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 11. Mai 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.2.1.4 · Deutsch
Als Verwaltungsaufgabengelten alle Leistungen, die Fondsleitungen und Depotbanken im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 32 FINIG i. V. m. Artikel 49 Absatz 1 FINIV und Artikel 33 Absatz 4 FINIG bzw. Artikel 73 KAG zu erfüllen haben.
Die Verwaltung von inländischen kollektiven Kapitalanlagen nach KAG ist gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG von der Steuer ausgenommen, wenn die kumulativen Voraussetzungen nach Ziffer 5.2.1.1 erfüllt sind.
Die Verwaltung von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen fällt nicht unter die Ausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG.
Auch Beauftragte im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG erzielen somit von der Steuer ausgenommene Umsätze/Leistungen mit den entsprechenden Folgen bezüglich ihres Anspruchs auf den Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).
Für die steuerliche Beurteilung der durch die Beauftragten erbrachten Verwaltungsleistungen spielt es keine Rolle, ob die Depotbank, die Fondsleitung oder ein (Unter-)Beauftragter eine Verwaltungsaufgabe delegiert.
[Abbildung: im Original] | Die Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG gilt für Verwaltungsleistungen, unabhängig davon, ob die Verwaltungsgebühr von den Vermögenswerten des Fondsvermögens respektive allfälliger Teilvermögen abgezogen oder den Anlegern direkt in Rechnung gestellt wird. Dies unter der Voraussetzung, dass es sich um eine Gebühr handelt, die grundsätzlich dem Fondsvermögen belastet werden kann (Art. 37 KKV), mithin eine Leistung an die Anleger ausgeschlossen werden kann, die Bedingungen für die Beteiligung an einer bestimmten Anteilsklasse nach objektiven Kriterien ausgestaltet sind und der Umstand der alternativen Kostenstruktur in den Fondsdokumenten offengelegt wird. |
Beispiel
Die mit der Verwaltung von inländischen kollektiven Kapitalanlagen betraute Fondsleitung beauftragt mit schriftlichem Vertrag die Bank A mit dem Asset Management. Aufgrund einer Ermächtigungsklausel delegiert die Bank A das Asset Management ihrerseits mittels eines schriftlichen Vertrags in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an einen externen Vermögensverwalter weiter. Sowohl die Dienstleistung der Bank A als auch diejenige des externen Vermögensverwalters sind von der Steuer ausgenommen.
Beispiele
Von der Steuer ausgenommene Verwaltungsaufgaben
Art der Leistung | Art der Entschädigung | |
Depotbankfunktion (Aufbewahrung des Kollektivanlagevermögens) | Depotgebühren | |
Aufsichtsfunktion | Überwachungskommission | |
Börsenkotierung der Anteile | Entschädigung für die Gesuchseinreichung und die entsprechenden Gebühren | |
Einholen der Bewilligung gemäss Artikel 120 Absatz 1 KAG, bspw. durch den künftigen Vertreter | Entschädigung für die Gesuchseinreichung und die entsprechenden Gebühren | |
Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 123 ff. KAG) | Vertretungsentschädigung | |
Coupons-Inkasso | Einlöse-Kommission | |
Vermögensverwaltung | Vermögensverwaltungsgebühr | |
Anlageberatung | Beratungsentschädigung | |
Administration der kollektiven Kapitalanlage (inkl. Verfassen von gesetzlich vorgesehenen Publikationen) | Entschädigung für Administration | |
Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage | Verwaltungs- und Managemententschädigung | |
Entwicklung und Gründung der kollektiven Kapitalanlage | Entwicklungs- und Gründungsentschädigung | |
Produktentwicklung | Entschädigung für Produktentwicklung | |
Steuerrückforderungen für kollektive Kapitalanlagen | Rückforderungsgebühren | |
Tätigkeit der Schätzungsexperten für Immobilienfonds | Schätzungshonorar | |
Verwaltung von Liegenschaften für Immobilienfonds im direkten oder indirekten Besitz | Verwaltungsentschädigung | |
Als direkter Besitzer im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a KAG gilt, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ein Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz kann jedoch auf Antrag der im Grundbuch eingetragenen Fondsleitung an Stelle dieser Fondsleitung als steuerpflichtige Person im MWST-Register eingetragen werden. | ||
Administration von Immobilienanlagefonds im direkten und indirekten Grundbesitz | Entschädigung für Administration | |
Für die Definition von direktem bzw. indirektem Grundbesitz sind die oben aufgeführten Ausführungen bei «Verwaltung von Liegenschaften für Immobilienfonds (...)» zu beachten. | ||
Verwaltungsbemühungen bei Immobilienfonds im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten (bauherrenähnliche Leistungen) | Baukommission | |
Bemühungen administrativer Art bei Immobilienfonds im Zusammenhang mit der Abwicklung von Kauf und Verkauf von Grundstücken | Kaufs- und Verkaufskommission | |
Treuhandanlagen | Treuhandkommission | |
Führen der Buchhaltung für kollektive Kapitalanlagen | Buchführungsentschädigung | |
Marketing für kollektive Kapitalanlagen (inkl. monatlicher Informationsblätter, Factsheets) | Marketingentschädigung | |
Beispiele
Steuerbare Leistungen von Verwaltungsaufgaben
Art der Leistung | Art der Entschädigung |
Prüfung (Revision) von kollektiven Kapitalanlagen | Honorar der Prüfgesellschaft |
Erstellung, Unterhalt und Reinigung von Liegenschaften | Bau-, Unterhalts- und Reinigungskosten |
Gesetzliche Publikationspflichten (Jahres- und Halbjahresberichte, Reglemente und Reglementsänderungen); Kurspublikationen | Druck-, Übersetzungs- und Inseratekosten |
Allgemeines Investment Research | Entschädigung |
EDV-Unterstützung
|
|
Druck Anteilscheine | Druckkosten |
Personaladministration | Kommission, out of pocket expenses |
Kauf oder Miete von Maschinen, Mobiliar usw. | Kauf- oder Mietkosten |
Verbrauchsmaterial (z. B. CD-ROM oder Papier) | Kaufkosten |
Kauf und Verkauf von Edelmetallen | Lieferpreis |
Notariatsleistungen | Gebühr, Honorar |
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 21.11.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).