2.1.3 Ort der Dienstleistung

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 2.1.3 · Deutsch

Die Steuerbarkeit einer Dienstleistung setzt voraus, dass diese als im Inland erbracht gilt. Eine im Inland erbrachte Dienstleistung unterliegt entweder der Inland- oder der Bezugsteuer. Befindet sich der Ort einer Dienstleistung nicht im Inland, gilt sie als im Ausland erbracht und unterliegt nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer (Inlandsteuer). Der Nachweis hierfür obliegt dem Unternehmen; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG).

Je nach Art der erbrachten Dienstleistung richtet sich die Besteuerung nach dem

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten zum Ort der Dienstleistung können der MWST-Info Ort der Leistungserbringung entnommen werden.

[Abbildung: im Original]

Die Zuordnung von Dienstleistungen zu einem der vorstehend aufgeführten Ortsbestimmungsprinzipien richtet sich in erster Linie nach den vorhandenen Rechnungen, Verträgen oder anderen geeigneten, allen Vertragsparteien bekannten Geschäftsdokumenten (z. B. schriftliche Offerte, Auftragsbestätigung oder sonstige Korrespondenz), aus denen die erbrachte Leistung klar hervorgeht. Es empfiehlt sich, eine Leistungsumschreibung, die eine steuerliche Qualifikation ermöglicht, oder einen Hinweis auf einen Vertrag, aus dem die Art der erbrachten Leistung hervorgeht, aufzuführen.

Gemäss dem Empfängerortsprinzip gilt als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird. Beim Fehlen eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte ist der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes massgebend (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Diese Ortsbestimmung umfasst im Sinne einer Auffangregel alle Dienstleistungen, deren Ort sich nicht nach einer anderen Ortsbestimmungsregel (Art. 8 Abs. 2 MWSTG) richtet.

Folgende Dienstleistungen unterliegen dem Empfängerortsprinzip (nicht abschliessende Aufzählung):

  • Abtreten und Einräumen von immateriellen Werten und ähnlichen Rechten;

  • Werbung;

  • Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten usw.;

  • Managementdienstleistungen;

  • Datenverarbeitung, Überlassung von Informationen;

  • Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen;

  • interaktive Fernkurse

  • Güterbeförderung;

  • Bank-, Finanz- und Versicherungsleistungen, einschliesslich Rückversicherungsumsätze, ausgenommen die Vermietung von Schliessfächern;

  • Entsorgungsleistungen;

  • Vermittlung;

  • Personalverleih, unabhängig des Einsatzortes ([Abbildung: im Original] zur grenzüberschreitenden Entsendung von Mitarbeitern im Konzern; vgl. die Ausführungen in Art. 28 MWSTV);

  • Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben oder Rechte wahrzunehmen;

  • Dienstleistungen von Organisatoren von Veranstaltungen.

  • Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten.

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).