5.2.2.2 Notwendige Zuschläge auf dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft
MWST-Branchen-Info 15 · Vorsteuerpauschale für Banken
Geltend · Stand ab 11. Januar 2020
ESTV · MWST-Branchen-Info 15 · Ziff. 5.2.2.2 · Deutsch
Der Erfolg aus dem steuerbaren beziehungsweise aus dem der Steuer nicht unterliegenden Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft ist um 65 % zu erhöhen, während der Erfolg aus dem von der Steuer ausgenommenen Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft unverändert zu übernehmen ist.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erzielung steuerbarer Kommissionen im Bankgeschäft den grössten mit Vorsteuern belasteten Sach- und sonstigen Aufwand erzeugt. Gleichzeitig wird mit diesem Erhöhungsfaktor die auf steuerbaren Leistungen ausserhalb des Kommissions- und Dienstleistungsgeschäfts lastende Vorsteuer abgegolten (z.B. Pos. 4.6).
Sofern der Brutto-Erfolg Zinsengeschäft (Pos. 1.5) vor Berücksichtigung des Risikoabzuges von 25 % (d.h. der nicht modifizierte Brutto-Erfolg) weniger als 20 % des nicht modifizierten Gesamterfolgs (Summe der Positionen gemäss vorstehender Ziff. 5.1, wobei die Minusbeträge gemäss Ziff. 5.2.3 Bst. b zu eliminieren sind) ausmacht, kann auf dem Erfolg aus dem steuerbaren beziehungsweise aus dem der Steuer nicht unterliegenden Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft ein Zuschlag von 70 % statt von 65 % gemacht werden.