5.2.3 Verschiedenes
MWST-Branchen-Info 15 · Vorsteuerpauschale für Banken
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 15 · Ziff. 5.2.3 · Deutsch
a. | Edelmetallhandel, vermietete, verpachtete oder veräusserte Liegenschaften und branchenfremde Bereiche |
b. | Erfolgspositionen mit Minusbeträgen |
c. | Ausserordentlicher Erfolg
Weitergehende Korrekturen sind nicht erlaubt. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um Positionen handelt, die nicht MWST-relevant sind wie beispielsweise Kursdifferenzen, Veränderungen bei den Rückstellungen, Realisierungsgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen oder Aktionärszuschüsse. Solche Beträge sind für die Ermittlung der Vorsteuerpauschale im ausserordentlichen Erfolg zu belassen. |
Beispiel | Beträge in TCHF | |
Kauf einer Beteiligung im Jahr 1 | 100 | |
Bildung stiller Reserven im Jahr 1 | - 30 | |
Buchwert per Ende Jahr 1 | 70 | |
Verkauf der Beteiligung im Jahr 2 | 150 | |
Auf den ausserordentlichen Ertrag gebuchter Betrag im Jahr 2 | 80 | |
Der Realisierungsgewinn von 50 (Differenz zwischen 150 und 100) ist beim ausserordentlichen Ertrag zu berücksichtigen. Es darf also nur die Auflösung stiller Reserven im Betrag von 30 eliminiert werden. | ||
d. | Niederlassungen im Ausland |
e. | Leistungen unter eng verbundenen Personen |
f. | Rechnungslegung Unabhängig von den Bestimmungen zur ordnungsmässigen Rechnungslegung gilt zum Zwecke der Ermittlung der Vorsteuerpauschale Folgendes: Im Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft dürfen nur Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit den von einer Bank üblicherweise erbrachten Leistungen berücksichtigt sein. Nicht dazu gehören insbesondere:
In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die ESTV anzufragen. |