5.2.3 Verschiedenes

MWST-Branchen-Info 15 · Vorsteuerpauschale für Banken

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 15 · Ziff. 5.2.3 · Deutsch

a.

Edelmetallhandel, vermietete, verpachtete oder veräusserte Liegenschaften und branchenfremde Bereiche
 
Wie unter Ziffer 3 erwähnt, fallen Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Edelmetallhandel, vermieteten, verpachteten oder veräusserten Liegenschaften und branchenfremden Bereichen nicht unter den Anwendungsbereich der Vorsteuerpauschale, sondern sind genau zu ermitteln. Solche Erfolgspositionen sind gemäss Ziffer 5.1 bei der Ermittlung der Vorsteuerpauschale zu berücksichtigen; eine Eliminierung dieser Positionen ist mit anderen Worten nicht zulässig.

b.

Erfolgspositionen mit Minusbeträgen
 
Ergeben sich bei einzelnen Erfolgspositionen Minusbeträge, ist in der entsprechenden Position der Spalte „Erfolg gemäss ER“ kein Wert zu berücksichtigen, sondern eine „Ø“ einzusetzen (sog. Nullstellung).

c.

Ausserordentlicher Erfolg
 
Zur Ermittlung der Vorsteuerpauschale sind die im offiziellen Rechnungsabschluss ausgewiesenen Pos. 9 „Ausserordentlicher Ertrag“ und Pos. 10 „Ausserordentlicher Aufwand“ mit folgenden Korrekturen zu berücksichtigen:

  • Eliminierung von Beträgen für die Bildung beziehungsweise Auflösung stiller Reserven;
  • Nullstellung in der Spalte „Erfolg gemäss ER“, sofern der nach Eliminierung der Bildung beziehungsweise Auflösung von stillen Reserven verbleibende Erfolg (Pos. 9 abzüglich Pos. 10) einen Minusbetrag ergibt.

Weitergehende Korrekturen sind nicht erlaubt. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um Positionen handelt, die nicht MWST-relevant sind wie beispielsweise Kursdifferenzen, Veränderungen bei den Rückstellungen, Realisierungsgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen oder Aktionärszuschüsse. Solche Beträge sind für die Ermittlung der Vorsteuerpauschale im ausserordentlichen Erfolg zu belassen.

Beispiel

Beträge in TCHF

Kauf einer Beteiligung im Jahr 1

100

Bildung stiller Reserven im Jahr 1

 - 30

Buchwert per Ende Jahr 1

70

Verkauf der Beteiligung im Jahr 2

150

Auf den ausserordentlichen Ertrag gebuchter Betrag im Jahr 2

80

Der Realisierungsgewinn von 50 (Differenz zwischen 150 und 100) ist beim ausserordentlichen Ertrag zu berücksichtigen. Es darf also nur die Auflösung stiller Reserven im Betrag von 30 eliminiert werden.

d.

Niederlassungen im Ausland
 
Leistungen, die von Niederlassungen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sind aus den als Grundlage für die Ermittlung der Vorsteuerpauschale dienenden Positionen der Erfolgsrechnung zu eliminieren.

e.

Leistungen unter eng verbundenen Personen
 
Leistungen unter eng verbundenen Personen (Art. 3 Bst. h MWSTG) sind in der als Grundlage für die Ermittlung der Vorsteuerpauschale dienenden Erfolgsrechnung sowohl ertrags- als auch aufwandseitig zum Wert wie für unabhängige Dritte (sog. Drittpreis) zu berücksichtigen. Die Differenz zwischen verbuchtem Betrag und Drittpreis ist entweder in die Berechnungen mit einzubeziehen beziehungsweise zu eliminieren, wenn der verbuchte Betrag über dem Drittpreis liegt.

f.

Rechnungslegung
 
Sind Geschäftsvorfälle nicht unter Einhaltung der Richtlinien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zu den Rechnungslegungsvorschriften verbucht, kann die ESTV die ermittelte Vorsteuerpauschale selbst dann korrigieren, wenn die Revisionsstelle nichts bemängelt resp. eine Einschränkung gemacht hat.

Unabhängig von den Bestimmungen zur ordnungsmässigen Rechnungslegung gilt zum Zwecke der Ermittlung der Vorsteuerpauschale Folgendes:

Im Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft dürfen nur Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit den von einer Bank üblicherweise erbrachten Leistungen berücksichtigt sein. Nicht dazu gehören insbesondere:

  • Zentrale Dienstleistungen für eng verbundene Unternehmen
    Diese sind unter Pos. 4.6 „Subtotal übriger ordentlicher Erfolg“ zu berücksichtigen und bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Ziffer 3 als branchenfremder Bereich zu behandeln.
  • Pauschal fakturierte Managementdienstleistungen
    Diese sind unter Pos. 4.6 „Subtotal übriger ordentlicher Erfolg“ zu berücksichtigen und bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Ziffer 3 als branchenfremder Bereich zu behandeln.
  • EDV-Leistungen (für unabhängige Dritte und für eng verbundene Unternehmen)
    Diese sind unter Pos. 4.6 „Subtotal übriger ordentlicher Erfolg“ zu berücksichtigen und bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Ziffer 3 als branchenfremder Bereich zu behandeln.
  • Liegenschaftsverwaltung für Dritte
    Solche Leistungen sind unter Pos. 4.6 „Subtotal übriger ordentlicher Erfolg“ zu berücksichtigen und bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Ziffer 3 als branchenfremder Bereich zu behandeln.

In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die ESTV anzufragen.