5.2.2.1 Aufteilung respektive Zuordnung der Erträge und Aufwendungen

MWST-Branchen-Info 15 · Vorsteuerpauschale für Banken

Geltend · Stand ab 1. Januar 2020

ESTV · MWST-Branchen-Info 15 · Ziff. 5.2.2.1 · Deutsch

Beim Subtotal zum Erfolg aus dem Bereich Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft (Pos. 2.5) ist zu unterscheiden zwischen:

  • Erfolg aus steuerbaren beziehungsweise der Steuer nicht unterliegenden Umsätzen und Aufwendungen aus dem Bereich Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft;

  • Erfolg aus von der Steuer ausgenommenen Umsätzen und Aufwendungen aus dem Bereich Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft.

a.

Aufteilung resp. Zuordnung der Erträge
 
Die zur Ermittlung der Vorsteuerpauschale vorgenommene Zuordnung zu steuerbaren beziehungsweise von der Steuer ausgenommenen Umsätzen muss grundsätzlich mit der bei der Umsatzbesteuerung erfolgten Zuordnung übereinstimmen. Die Umsätze sind als Grundlage für die Ermittlung der Vorsteuerpauschale demnach so zuzuordnen, wie sie gemäss dem in der MWST-Branchen-Info Finanzbereich enthaltenen Leistungskatalog zu behandeln sind.

Werden die Entgelte für Dienstleistungspakete (All-in-fees) pauschal fakturiert, sind sie anhand geeigneter, leicht und zuverlässig überprüfbarer Aufzeichnungen zuzuordnen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vorsteueranspruch bei pauschal fakturierten Dienstleistungspaketen nur auf dem steuerbaren Umsatzanteil besteht (→ MWST-Branchen-Info Finanzbereich).

Nicht als Retrozessionen beziehungsweise Kickback-Zahlungen gelten die Entschädigungen für das Anbieten und Bestandeskommissionen (Aufrechterhaltung, Kundenbetreuung), die durch Fondsleitungen oder Depotbanken an Beauftragte für den Vertrieb ihrer Zertifikate ausgerichtet werden. Bei dieser Art von Entschädigung handelt es sich um ein von der Steuer ausgenommenes Entgelt (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. f MWSTG) für von Fondsleitung oder Depotbank ausgelagerte Verwaltungsaufgaben (Fondsvertrieb und Fondsmarketing). Solche Entgelte sind dem von der Steuer ausgenommenen Bereich zuzuordnen.

[Abbildung: im Original]

Die Voraussetzungen für die Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen sowie weitere Angaben dazu können der MWST-Branchen-Info Finanzbereich entnommen werden.

b.

Aufteilung resp. Zuordnung der Aufwendungen
 
Die Aufwendungen sind von den Umsätzen sachgerecht in Abzug zu bringen. Im Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft müssen sämtliche Aufwendungen nachvollziehbar einem Ertrag zugeordnet werden können.
 
Als Beispiele solcher direkt zuzuordnender Aufwendungen zu den entsprechenden Erträgen sind die

  • Courtagen an Dritte dem von der Steuer ausgenommenen Bereich, und

  • Depotgebühren für die Drittverwahrung dem steuerbaren Bereich

zuzuordnen.
 
Die Aufwendungen für Retrozessionen beziehungsweise Kickback-Zahlungen (→ MWST-Branchen-Info Finanzbereich) sind in Übereinstimmung mit der steuerlichen Behandlung des Grundgeschäfts zuzuordnen. Sofern dies zu keinem offensichtlichen Steuervorteil oder Steuernachteil führt, kann die Zuordnung aufgrund des gesamten Umsatzverhältnisses aus den Kommissionsgeschäften vorgenommen werden, auf denen die Retrozessionen beziehungsweise Kickback-Zahlungen berechnet werden.

Soweit damit eine sachgerechte Lösung erzielt wird, kann die Zuteilung nicht direkt zuzuordnender Aufwendungen im Verhältnis der aus den Kommissions- und Dienstleistungsgeschäften erzielten Erträge (steuerbar bzw. von der Steuer ausgenommen) erfolgen. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, die Erträge aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft aufzulisten und das Verhältnis der Zwischentotale (steuerbar bzw. von der Steuer ausgenommen) festzustellen ([Abbildung: im Original] Berechnungsbeispiel unter Ziff. 5.3). Aufwendungen wie Retrozessionen, die unmittelbar dem Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft belastet worden sind, sind auszuscheiden und dem Kommissionsaufwand zuzuordnen.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).