F.2.3.3 Vorsteuerkorrektur aufgrund von Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG) führen gemäss Artikel 33 Absatz 1 MWSTG zu keiner Vorsteuerkürzung. Jedoch besteht auf diesen Einnahmen aufgrund ihrer nicht-unternehmerischen Natur (Art. 3 Bst. g MWSTG) gemäss Artikel 28 Absatz 1 MWSTG e contrario kein Recht auf Vorsteuerabzug. Entsprechend führen auch diese bei gemischter Verwendung zu einer Vorsteuerkorrektur (→ Ziff. F.1.4) bzw. können zu einer Nutzungsänderung (→ Ziff. F.1.5) führen.
Bei Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit, welche direkt einer Investition zugeordnet werden können (objektbezogen), sind die auf dieser Investition angefallenen Vorsteuern direkt zu korrigieren. Dies ist beispielsweise bei hoheitlichen Erschliessungsgebühren der Fall, mit welchen die Erschliessungskosten finanziert werden (typischerweise werden sowohl die Erschliessungsgebühren als auch die Erschliessungskosten in der IR gebucht).
Demgegenüber können nicht objektbezogene hoheitliche Einnahmen bei Gemeinwesen beispielsweise aufgrund folgender Tätigkeiten vorkommen:
Ausstellen von Bussen,
Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen,
Führen öffentlicher Register.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).