F.2.3.2 Vorsteuerkorrektur aufgrund von der Steuer ausgenommenen Leistungen

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 27. August 2026

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Gemäss Artikel 29 Absatz 1 MWSTG besteht auf Leistungen, die gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (→ Ziff. C.4) und für welche nicht gemäss Artikel 22 MWSTG optiert wurde bzw. nicht optiert werden kann, kein Anrecht auf Vorsteuerabzug.

Sofern es sich bei den von der Steuer ausgenommenen Leistungen um Nebentätigkeiten handelt, können für die Berechnung der Vorsteuerkorrektur die Pauschalen gemäss MWST-Info Vorsteuerabzug angewendet werden. Für DS relevant ist dabei insbesondere die Pauschale i. Z. m. der Gewährung von Krediten, Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren (interner und externer Zinsertrag [Konto 440X]).