H.2.5 Öffentliche Brunnen

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.2.5 Öffentliche Brunnen · Deutsch

Die öffentlichen Brunnen werden durch Wasser der DS Wasserversorgung gespeist. Werden diese Wasserlieferungen anderen DS der eigenen Gemeinde in Rechnung gestellt, handelt es sich um eine von der Steuer ausgenommene Leistung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. a MWSTG).

Werden die Kosten der öffentlichen Brunnen von der DS Wasserversorgung nicht weiterverrechnet, kann sie den Vorsteuerabzug dennoch vollumfänglich geltend machen, sofern die gesamten Kosten der öffentlichen Brunnen durch steuerbare Erträge (Verkauf von Wasser) finanziert werden.