H.2.11 Abwasserabgabe zur Elimination von organischen Spurenstoffen

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Bei der Abwasserabgabe, welche der Bund von den zentralen Abwasserreinigungsanlagen (ARA) für die Finanzierung der Abgeltung von Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen nach Artikel 60b Absatz 1 GSchG erhebt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabe und damit um eine Gebühr für eine hoheitliche Tätigkeit (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG).

Die Weiterfakturierung der Gewässerschutzabgabe an die Endverbraucher oder an andere an ihr angeschlossene Gemeinden unterliegt bei den ARA als Teil der Entsorgungsleistung (→ Ziff. H.2.1) der Steuer zum Normalsatz (Art. 24 Abs. 1 MWSTG).

Für den Fall, dass die ARA beispielsweise in Form eines Zweckverbandes existiert und sie die Abgabe den an ihr beteiligten Gemeinden weiterfakturiert, ist dabei ebenfalls von einem Kostenbestandteil der Entsorgungsleistung auszugehen (im Unterschied zum vorherigen Absatz jedoch gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b MWSTG von der Steuer ausgenommen; → Ziff. A.2.2 und C.4.2).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).