H.2.3 Lieferung von Wasser (inkl. Anschlussgebühren)
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Bei der Lieferung von Wasser in Leitungen handelt es sich um eine zum reduzierten Satz steuerbare Leistung (Art. 14 Ziff. 2 MWSTV i. V. m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 MWSTG).
Die dafür erhobenen Gebühren wie z. B. Grundgebühren, Hahnentaxen, Zählermieten oder einmalige Anschlussgebühren teilen als Nebenleistung der Wasserlieferung deren mehrwertsteuerliches Schicksal und unterliegen ebenfalls der Steuer zum reduzierten Satz (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 MWSTG).
Bei der Lieferung von Wasser aus offenen (z. B. Suonen oder Bisses) oder geschlossenen Leitungen (z. B. Hydranten), handelt es sich ebenfalls um eine zum reduzierten Satz steuerbare Leistung (Art. 14 Ziff. 2 MWSTV i. V. m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 MWSTG).
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).