4.3 Steuerbare Leistungen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 21. August 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 4.3 · Deutsch
a. | Verpflegungs- und sonstige Leistungen, die nicht im Tagesansatz enthalten sind und separat fakturiert werden (z. B. Reinigung des Zimmers, Waschen und Flicken der persönlichen Kleidung, Verpflegungsleistungen in der Cafeteria oder in einem Restaurant, Gebühren von Gesprächen in Telefonkabinen und -stationen, Verkauf von Gegenständen an einem Kiosk oder in einem Blumenladen). Die Abgabe von Lebensmitteln (mit Ausnahme von alkoholischen Getränken) zum Konsum auf dem Zimmer ist zum reduzierten Steuersatz steuerbar, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind (Art. 25 Abs. 3 MWSTG). |
b. | Die Beherbergung (einschliesslich Frühstück) ist zum Sondersatz und die Verpflegung zum Normalsatz steuerbar, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 4.1 nicht erfüllt sind (Einrichtung gilt nicht als Zentrum für ärztliche Heilbehandlung), der Überweisungsbericht fehlt oder der Aufenthalt nicht mehr medizinisch notwendig ist und über die angegebene Dauer hinausgeht. |
c. | Die Verpflegung und Beherbergung von Gästen der Kur- und Rehabilitationspatienten und des eigenen Personals (→ MWST-Info Privatanteile). |
d. | Der Verkauf von Rollstühlen und anderem Sanitätsmaterial an Patienten sowie ihre Vermietung und ihr Verkauf an Dritte (Nichtbewohner). |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).