4.2 Von der Steuer ausgenommene Leistungen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 4.2 · Deutsch
a. | Die unter Aufsicht der ärztlichen Leitung im Bereich der Humanmedizin erbrachten Pflegeleistungen und Heilbehandlungen einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die der Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit dienen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG). Dies gilt sowohl für im Überweisungsbericht vorgeschriebene als auch für zusätzliche, von der ärztlichen Leitung angeordnete Behandlungen. |
b. | Die Beherbergung (einschliesslich Gebühren für Telefonanschluss und -gespräche sowie Radio- und Fernsehanschluss, selbst bei separater Rechnungsstellung) und die im Tagesansatz enthaltene Verpflegung (einschliesslich allfälliger Diätzuschläge) der Rehabilitationspatienten für die Dauer des Kur- bzw. Erholungs- oder Rehabilitationsaufenthaltes. Nicht massgebend ist, ob der einweisende Arzt im In- oder Ausland domiziliert ist. Der vom Spital oder von dem behandelnden Arzt/von der behandelnden Ärztin (nicht von einem Arzt/einer Ärztin des Zentrums) verfasste Überweisungsbericht kann als Beleg dienen, dass es sich um einen von der Steuer ausgenommenen Kur- bzw. Erholungs- oder Rehabilitationsaufenthalt handelt. Der Überweisungsbericht gilt nur für die medizinisch angeordnete Dauer des Kur- bzw. Erholungs- oder Rehabilitationsaufenthaltes. Für Patienten getätigte Auslagen (z. B. Taxi oder Coiffeur), die ihnen weiterfakturiert werden, sind nicht dem Umsatz des Zentrums für ärztliche Heilbehandlung zuzuordnen und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, sofern die Voraussetzungen gemäss Ziffer 8 erfüllt sind. |
c. | Das Verabreichen und Applizieren von Medikamenten (z. B. Salben, Tabletten oder Spritzen) und medizinischen Hilfsmitteln (z. B. Verbandsmaterial) unmittelbar am Patienten durch das Pflegepersonal im Rahmen der Heilbehandlung. |
d. | Die Benützung von Rollstühlen und anderem Sanitätsmaterial durch die Patienten während ihres Aufenthaltes. |
e. | Die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet wurden (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 24 MWSTG). |
f. | Gewisse Leistungen bei Gemeinwesen (→ Ziff. 1.2 Bst. l). |
g. | Das Zurverfügungstellen von Infrastruktur an einen Angehörigen eines Heil- und Pflegeberufs gemäss Ziffer 2.1 (→ Ziff. 2.4). |
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).