8.2.3.2.2 Subventionen bei Filmproduktionsgesellschaften

MWST-Branchen-Info 23 · Kultur

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 8.2.3.2.2 · Deutsch

Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand unterliegen beim Beitragsempfänger nicht der Steuer. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Gelder aus dem In- oder Ausland stammen. Entscheidend ist allein, wer subventionsberechtigt ist. Hat beispielsweise ein ausländisches Koproduktionsunternehmen im Rahmen einer Gemeinschaftsproduktion Anspruch auf die Subvention und leitet es diesen Beitrag oder einen Teil davon an den inländischen Produktionspartner weiter, handelt es sich grundsätzlich um ein Entgelt für die Wahrnehmung der Verwertungsrechte gemäss dem Koproduktionsvertrag. Solche Rechte gelten in diesem Fall als im Ausland wahrgenommen und unterliegen - buch- und belegmässiger Nachweis vorausgesetzt - nicht der Steuer.

Produktionsbeiträge, welche die SRG SSR (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft) oder ähnliche Institutionen an ihre Vertragspartner ausrichten, gelten nicht als Subventionen oder Beiträge der öffentlichen Hand. Solche Beiträge unterliegen der Steuer zum Normalsatz.