8.2.3.2.3 Vorsteuerkürzung bei Filmproduktionsgesellschaften

MWST-Branchen-Info 23 · Kultur

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 8.2.3.2.3 · Deutsch

Subventionen oder Beiträge der öffentlichen Hand führen zu einer Kürzung der Vorsteuer (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Einzelheiten dazu finden sich in den MWST-Infos Subventionen und Spenden sowie Vorsteuerabzug.

Da solche – meist projektbezogene – Mittelflüsse im Verhältnis zu den übrigen steuerbaren Umsätzen von Jahr zu Jahr zu erheblichen Schwankungen führen, kann die Vorsteuerkürzung bei Filmproduktionsgesellschaften im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung jeweils rollend aufgrund der Verhältnisse der letzten 5 Geschäftsjahre berechnet werden.

Beispiel (in 1'000 Franken)

Jahr 2025

Subventionen

steuerbares Entgelt

Total

2020

1'000

200

2021

100

500

2022

1'000

400

2023

0

100

2024

200

300

2'300

(61 %)

1'500

(39 %)

3'800

(100 %)

Im Jahr 2025 ist die Vorsteuer um 61 % zu kürzen.

Jahr 2026

Subventionen

steuerbares Entgelt

Total

2021

100

500

2022

1'000

400

2023

0

100

2024

200

300

2025

800

300

2'100

(57 %)

1'600

(43 %)

3'700

(100 %)

Im Jahr 2026 ist die Vorsteuer um 57 % zu kürzen.

Die Veränderung des Kürzungsschlüssels von 61 % auf 57 % führt zu keiner Korrektur im Sinne einer Nutzungsänderung.

[Abbildung: im Original]

Ausführliche Informationen zur Vorsteuerkürzung finden sich in der MWST-Info Vorsteuerabzug.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).