8.2.3.2.1 Gemeinschaftsproduktionen zwischen in- und ausländischen Produktionsunternehmen
MWST-Branchen-Info 23 · Kultur
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 8.2.3.2.1 · Deutsch
Werden Filme mit Produktionsunternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert (Gemeinschaftsproduktionen) und haben diese für ihre Geldzahlungen (blosse Finanzierungsleistungen oder Ausgleichszahlungen auf dem vertraglich vereinbarten Produktionsanteil) Anspruch auf Verwertungsrechte, gilt mehrwertsteuerlich Folgendes:
Die Geldzahlungen des ausländischen Koproduktionspartners an den inländischen Koproduzenten unterliegen nicht der inländischen Steuer. Dabei muss jedoch aus den Vereinbarungen hervorgehen, dass die erworbenen Rechte an einen im Ausland domizilierten Empfänger abgetreten werden.
Im umgekehrten Fall, wenn der inländische Koproduzent für den Bezug solcher Verwertungsrechte eine Geldzahlung an das ausländische Koproduktionsunternehmen ausführt, schuldet er wegen des Erwerbs dieser Rechte die Bezugsteuer, sofern das ausländische Koproduktionsunternehmen nicht im MWST-Register eingetragen ist.
[Abbildung: im Original] | Über den Ort der Leistung orientiert die Ziffer 3.2. Näheres zur Bezugsteuer ist in der gleichnamigen MWST-Info enthalten. |
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.