12.2 Sportfunktionäre und ähnliche Tätigkeiten
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 12.2 · Deutsch
Die Tätigkeit von Vorstands- und Komiteemitgliedern gilt als unselbstständige Tätigkeit und unterliegt somit nicht der Steuer.
Ebenfalls als unselbstständige Tätigkeit gilt die direkt mit einer Veranstaltung verbundene Tätigkeit als Schiedsrichter, Chefschiedsrichter oder dergleichen.
Wird hingegen ein Drittunternehmen mit der Ausübung von Funktionen im Rahmen einer Veranstaltung beauftragt (z.B. Zeitmessung), sind das Entgelt sowie der Ersatz aller Spesen (z.B. Beherbergung und Verpflegung) zum Normalsatz steuerbar.