12.5 Bussen

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 3. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 12.5 · Deutsch

Bussen, die für ein regelwidriges Tun, Dulden oder Unterlassen erhoben werden, stellen kein Entgelt dar und sind nicht zu versteuern. Solche Einnahmen führen nicht zu einer Vorsteuerkürzung (Art. 18 Abs. 2 Bst. i i.V.m. Art. 33 Abs. 1 MWSTG).

Beispiele

  • Bussen an Spieler und Funktionäre für Regelverstösse;
  • Bussen, die den Vereinen für die Überschreitung der zulässigen Zuschauerzahl oder mangelhafte Spielorganisation auferlegt werden;
  • Bussen an Sportklubs für das Nichtzurverfügungstellen der Anzahl Schiedsrichter, die nach Reglement vorgesehen sind.