12.1 Mitgliederbeiträge
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 26. Mai 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 12.1 · Deutsch
Von der Steuer ausgenommen sind die Leistungen, die nicht gewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Aktivmitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG). Hierfür bezogene Leistungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Die freiwillige Versteuerung solcher Einnahmen (Option) ist möglich (Art. 22 Abs. 1 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden. |
[Abbildung: im Original] | Beiträge, die ein internationaler Sportverband von Mitgliedern vereinnahmt, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob der Verband für die Beiträge seiner Mitglieder mit Sitz oder Wohnsitz im Inland optiert (→ Ziff. 8) oder nicht (Art. 29 Abs. 1bis MWSTG). |
Statutarisch festgesetzte Eintritts- oder Aufnahmegebühren, die eine Person bezahlt, damit sie in einen Verein, Klub usw. (z. B. Tennis-, Curling- oder Golfklub) aufgenommen wird, werden den Mitgliederbeiträgen gleichgestellt.
[Abbildung: im Original] | Einnahmen aus Tagesmitgliedschaften usw. (z. B. Green Fees in Golfklubs) gelten nicht als von der Steuer ausgenommene Mitgliederbeiträge, sondern als zum Normalsatz steuerbare Entgelte für die Benützung von Sport- oder Klubanlagen (→ Ziff. 17.2.3). |
Die Beiträge von Passivmitgliedern und Gönnern gelten als Spenden und führen somit zu keiner Vorsteuerkürzung (Art. 3 Bst. i Ziff. 2 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Subventionen und Spenden sowie der Ziffer 15 entnommen werden. |
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 26.05.2026; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).