8.5 Beispiele optierter Leistungen, Einfluss auf den Vorsteuerabzug
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 26. Mai 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 8.5 · Deutsch
Beispiel 1
Ein Fussballklub (Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB) hat entschieden, im Jahr 2024 die Einnahmen aus Eintrittsbilletten für die Fussballspiele und aus bezahlten Aktivmitgliederbeiträgen (Ausnahme: Beiträge von Passivmitgliedern; → Ziff. 12.1) freiwillig zu versteuern (Option).
Steuerbare Einnahmen (exkl. MWST): | ||||
Eintrittsbillette Spiele | CHF | 90'000 | 2,6 % | (Option) |
Aktivmitgliederbeiträge (Junioren und sonstige Aktive) | CHF | 60'000 | 8,1 % | (Option) |
Sponsoring (Werbung) | CHF | 130'000 | 8,1 % | |
Kantine / Buvette | CHF | 160'000 | 8,1 % | |
Total steuerbare Einnahmen | CHF | 440'000 | ||
Nicht steuerbare Einnahmen (Nicht-Entgelte): | ||||
Beiträge «Jugend + Sport» | CHF | 60'000 | (11,1 %) | |
Andere nicht steuerbare Einnahmen, die nicht zu einer Vorsteuerkürzung führen: | ||||
Spenden | CHF | 19'000 | ||
Beiträge von Passivmitgliedern | CHF | 21'000 | ||
CHF | 40'000 | |||
Total Einnahmen | CHF | 540'000 | (100 %) | |
Die Spenden und die Beiträge von Passivmitgliedern, welche mit Spenden gleichzusetzen sind (→ Ziff. 15), führen zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. Die Vorsteuer muss somit nur entsprechend dem Anteil der Beiträge «Jugend + Sport» (Subventionen; → Ziff. 13) am Gesamtumsatz gemäss Erfolgsrechnung von 540'000 Franken gekürzt werden. Die Vorsteuerkürzung beläuft sich somit auf 11,1 %.
Beispiel 2
Ein Skiklub organisiert im Dezember 2024 im Inland eine lokale Meisterschaft. Er hat entschieden, die Startgelder der Skifahrer und die Einnahmen aus an Dritte erteiltem Skischulunterricht freiwillig zu versteuern (Option). Für die Versteuerung der Einnahmen aus Aktivmitgliederbeiträgen (von Junioren und sonstigen Aktiven) hat er hingegen nicht optiert.
Steuerbare Einnahmen (exkl. MWST): | ||||
Startgelder der Skifahrer | CHF | 10'000 | 2,6 % | (Option) |
Schulung | CHF | 10'000 | 8,1 % | (Option) |
Sponsoring für den Skiwettkampf | CHF | 75'000 | 8,1 % | |
Von der Steuer ausgenommene oder nicht steuerbare Leistungen (Nicht-Entgelte): | ||||
Beiträge der Aktivmitglieder | CHF | 5'000 | ausgenommen | (ohne Option) |
Beiträge «Jugend + Sport» für alle Aktivitäten | CHF | 10'000 | nicht steuerbar | |
Beitrag der Gemeinde zur Deckung des Defizits des Skiwettkampfs | CHF | 20'000 | nicht steuerbar | |
Andere nicht steuerbare Einnahmen, die nicht zu einer Vorsteuerkürzung führen: | ||||
Beiträge der Passivmitglieder | CHF | 2'000 | ||
Spenden für alle Aktivitäten | CHF | 10'000 | ||
Spenden für den Skiwettkampf | CHF | 8'000 | ||
Total Einnahmen | CHF | 150'000 | ||
Die Spenden (insgesamt CHF 18'000) und die Beiträge von Passivmitgliedern – die mit Spenden gleichzusetzen sind (→ Ziff. 12.1) – führen zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. Die Vorsteuer ist jedoch im Verhältnis der Beiträge der öffentlichen Hand (CHF 30'000) zum Gesamtumsatz gemäss Erfolgsrechnung von CHF 150'000 zu kürzen. Die Vorsteuerkürzung beträgt demnach 20 %. Aufgrund der ausgenommenen Umsätze (CHF 5'000) sind die verbliebenen Umsätze noch im Verhältnis zum steuerbaren und ausgenommenen Gesamtumsatz (CHF 100'000) zu korrigieren. Die Vorsteuerkorrektur beträgt somit 5 %.
In diesem Beispiel liegt ein Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht vor, da die steuerbaren (Sponsoring-)Leistungen, die allein für die Steuerpflicht entscheidend sind, die Limite von 100'000 bzw. 250'000 Franken für nicht gewinnstrebig und ehrenamtlich geführte Sportvereine (→ Ziff. 2) unterschreiten. Als Folge davon muss der Skiklub nicht nur die freiwillig versteuerten Leistungen (Option), sondern auch die (steuerbaren) Sponsoringleistungen in den MWST-Abrechnungen deklarieren.
Beispiel 3
Eine Vereinigung verschiedener Sportklubs (einfache Gesellschaft) organisiert im August 2024 einen Volkslauf. Sie hat entschieden, alle ausgenommenen Leistungen im Rahmen dieser Veranstaltung freiwillig zu versteuern (Option).
Die Teilnahmegebühr beinhaltet die Starterlaubnis, die Zwischenverpflegung und ein Erinnerungs-T-Shirt.
Steuerbare Einnahmen (exkl. MWST): | ||||
Startgelder der Läufer inklusive Nebenleistungen (Zwischenverpflegung, T-Shirt) | CHF | 120'000 | 2,6 % | (Option) |
Sponsoring | CHF | 150'000 | 8,1 % | |
Verkauf von T-Shirts an Zuschauer | CHF | 50'000 | 8,1 % | |
TV-Übertragungsrechte | CHF | 70'000 | 8,1 % | |
Nicht steuerbare Einnahmen (Nicht-Entgelte) | ||||
Beiträge «Jugend + Sport» | CHF | 50'000 | (10 %) | |
Andere nicht steuerbare Einnahmen, die nicht zu einer Vorsteuerkürzung führen: | ||||
Spenden | CHF | 60'000 | ||
Total Einnahmen | CHF | 500'000 | ||
Die Spenden (CHF 60'000) führen zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs, sind jedoch für die Berechnung der Vorsteuerkürzung im Gesamtumsatz zu berücksichtigen. Die Vorsteuer ist im Verhältnis des Anteils der Beiträge «Jugend + Sport» (CHF 50'000) zum Gesamtumsatz gemäss Erfolgsrechnung von 500'000 Franken zu kürzen. Die Vorsteuerkürzung beläuft sich somit auf 10 %.
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 26.05.2026; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 10 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2023 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).