19.1.3 Freiwillig anwendbares Verfahren der vereinfachten Steuerentrichtung für Veranstalter von Anlässen

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 26. Mai 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 19.1.3 · Deutsch

Erbringen Sportler mit Wohnsitz im Ausland steuerbare Leistungen gegenüber den jeweiligen Veranstaltern im Inland und werden sie aufgrund der Einnahmen aus diesen Leistungen (z. B. Antrittsgeld oder Preisgeld) steuerpflichtig, kann der jeweilige Sportler mit dem Veranstalter vereinbaren, dass der Veranstalter die vom Sportler geschuldete Steuer an die ESTV entrichtet (→ Ziff. 19.2–19.2.2). Dies kann jedoch nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Sportler mit Wohnsitz im Ausland neben Antritts- oder Preisgeldern keine weiteren Umsätze aus andersartigen Leistungen im Inland erzielt (z. B. aus Werbeleistungen, Sponsoring oder Fanartikelverkauf).

Bei Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens hat der Sportler mit Wohnsitz im Ausland dem Veranstalter mitzuteilen, dass er die Voraussetzungen für die Steuerpflicht in der Schweiz erfüllt und dass der Veranstalter die von ihm geschuldete Steuer der ESTV entrichten soll. Der Veranstalter kann die Steuer direkt von den dem Sportler auszubezahlenden Preis- oder Antrittsgeldern abziehen, so dass diesbezüglich kein administrativer Aufwand für den Sportler in Bezug auf die Bezahlung der MWST entsteht. Durch die Entrichtung der Steuer durch den Veranstalter erfüllt der Sportler mit Wohnsitz im Ausland seine Steuer- und Deklarationspflicht.

Bei der Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens kann der Sportler die Vorsteuer gemäss Ziffer 19.1.2 (Art. 28 Abs. 1 MWSTG) nicht in Abzug bringen. Zudem ist die Vergütung der Mehrwertsteuer ausgeschlossen (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG; → MWST-Info Vergütungsverfahren).

Der Veranstalter haftet nicht für die Steuerforderung des Sportlers. Wird die Steuer vom Veranstalter nicht an die ESTV bezahlt, behält sich diese vor, die geschuldete Steuer beim Sportler mit Wohnsitz im Ausland einzufordern. Durch die vereinfachte Steuerentrichtung durch den Veranstalter, bleibt die Steuerpflicht des Sportlers bestehen. Lässt dieser nicht sämtliche geschuldete Steuer von den jeweiligen Veranstaltern entrichten, so muss sich der Sportler bei der ESTV anmelden.