1.3.1 Übersicht
MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 1.3.1 · Deutsch
Für jede Transaktion auf der Plattform ist selbstständig zu prüfen, ob die Plattformbetreiberin eine Lieferung von Gegenständen nach Artikel 20a Absatz 1 MWSTG ermöglicht und somit als Leistungserbringerin gilt. Als «ermöglichen» gilt die Nutzung einer Plattform mit dem Ziel, Käufer und Verkäufer zusammenzubringen, damit diese über die Plattform Kaufverträge abschliessen können.
Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 20a Absatz 1 MWSTG sind, dass
die zu beurteilende Transaktion ein Verkauf von Gegenständen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 1 MWSTG darstellt (→ Ziff. 1.3.2);
die Plattformbetreiberin den Verkäufer und den Käufer auf der Plattform zusammenbringt (→ Ziff. 1.3.3); und
der Verkauf über diese Plattform abgeschlossen wird (→ Ziff. 1.3.4).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 3 und 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).