1.3.1 Übersicht

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 1.3.1 · Deutsch

Für jede Transaktion auf der Plattform ist selbstständig zu prüfen, ob die Plattformbetreiberin eine Lieferung von Gegenständen nach Artikel 20a Absatz 1 MWSTG ermöglicht und somit als Leistungserbringerin gilt. Als «ermöglichen» gilt die Nutzung einer Plattform mit dem Ziel, Käufer und Verkäufer zusammenzubringen, damit diese über die Plattform Kaufverträge abschliessen können.

Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 20a Absatz 1 MWSTG sind, dass

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 3 und 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).