1.3.4 Vertragsabschluss auf der Plattform

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 1.3.4 · Deutsch

Für den Vertragsabschluss auf der Plattform veröffentlicht im Regelfall der Verkäufer ein Verkaufsangebot für einen Gegenstand. Interessenten sehen sich das Angebot auf der Plattform an und leiten den Kaufprozess ein oder geben im Falle von Auktionen ein Kaufangebot ab. Wenn dieser Kaufprozess bzw. der Zuschlag bei der Auktion auf der Plattform erfolgt, gilt der Vertrag als auf der Plattform abgeschlossen. Dass allenfalls der Verkäufer den Vertragsabschluss auf der Plattform bestätigen muss, ändert daran nichts.

Werden wesentliche Elemente des Kaufvertrags (bspw. die Menge der bestellten Waren oder der Preis) nachträglich direkt zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart, gilt der Vertragsabschluss nicht als auf der Plattform erfolgt.

Wenn am Bestellprozess mehrere Plattformen oder verschiedene Plattformbetreiberinnen beteiligt sind, gilt nur die Betreiberin der Plattform, auf der die Bestellung abgeschlossen wird, als Leistungserbringerin. Für die Anwendung von Artikel 20a MWSTG ist es jedoch nicht entscheidend, ob die physische Lieferung der Gegenstände (Transport) von der gleichen Plattformbetreiberin organisiert oder durchgeführt wird.

Beispiel 1
Die Plattform MusicsaleForYou ist unter Musikliebhabern bekannt. Es lassen sich Schallplatten für jeden Geschmack und Geldbeutel finden. Die Nutzer registrieren sich auf der Plattform und können ihre Platten zum Verkauf anbieten oder von anderen Nutzern Platten kaufen. Die Schallplatten lassen sich reservieren, indem auf die Schaltfläche «Kaufen» geklickt wird. Der Käufer erhält eine «Bestellzusammenfassung» mit einer Schätzung der Versandkosten und anderer Gebühren. Die Bestellzusammenfassung muss er mittels Klick akzeptieren, um die Bestellung abzuschliessen. In diesem Zeitpunkt gilt der Vertrag als über die Plattform abgeschlossen. Die Tatsache, dass die endgültigen Lieferkosten noch nicht bekannt sind, ändert daran nichts. Die Betreiberin der elektronischen Schnittstelle gilt als Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG.

Beispiel 2
Die Plattform BaustoffRadar.ch ermöglicht es, Angebote für Baumaterialien von Anbietern zu erhalten. Die Plattform wird von Bauunternehmen sehr geschätzt, da sich die Preise leicht vergleichen lassen. Nach der Wahl eines Angebots, nimmt das interessierte Bauunternehmen oder der Anbieter direkt Kontakt mit der anderen Partei auf, um die konkreten Einzelheiten des Angebots (konkreter Preis inkl. allfälliger Rabatte, Menge, Lieferdatum usw.) auszuhandeln. Die Rechnung wird direkt an den Anbieter bezahlt.

Die Betreiberin der elektronischen Schnittstelle hat weder Kenntnis von der Menge der gelieferten Waren noch vom konkreten Kaufpreis. Die Plattformbesteuerung nach Artikel 20a MWSTG findet keine Anwendung. Kommt der Betreiberin der elektronischen Schnittstelle aber die Aufgabe zu, die Schlussrechnung zu erstellen, und erhebt sie auf dieser Grundlage eine verkaufsabhängige Provision, gilt sie als Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 3 und 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).