1.3.2 Verkauf von Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG)
MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 1.3.2 · Deutsch
Der Anwendungsbereich von Artikel 20a MWSTG ist auf Lieferungen von Gegenständen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 1 MWSTG («Verkäufe von Gegenständen») beschränkt. Andere Lieferungen nach Artikel 3 Buchstabe d MWSTG, wie das Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, und das Überlassen zum Gebrauch und zur Nutzung, sowie Dienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe e MWSTG fallen nicht unter die Plattformbesteuerung.
Die Bestimmungen zur Mehrheit von Leistungen nach Artikel 19 MWSTG sind anwendbar (→ MWST-Info Steuerobjekt).
Die Anwendung von Artikel 20a MWSTG hängt nicht davon ab, wo die Plattformbetreiberin ihren Sitz hat, der unterschiedslos im In- oder Ausland liegen kann. Bei eingeführten Gegenständen gilt die Plattformbesteuerung sowohl für Kleinsendungen als auch für alle anderen Sendungen.
[Abbildung: im Original] | Die befreite Einfuhr von Gegenständen, für die der Betrag der Einfuhrsteuer nicht mehr als 5 Franken pro Veranlagungsverfügung beträgt (Kleinsendungen), bleibt unverändert anwendbar, auch im Zusammenhang mit der Plattformbesteuerung (Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG und Verordnung des EFD vom 2. April 2014 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag [SR 641.204]). |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 3 und 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).