1.3.3 Zusammenbringen des Verkäufers und des Käufers (Art. 20a Abs. 1 MWSTG)

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 1.3.3 · Deutsch

Die Plattformbesteuerung nach Artikel 20a MWSTG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Plattformbetreiberin den Verkäufer und den Käufer zum Vertragsabschluss «auf der Plattform zusammenbringt».

Verkauft die Plattformbetreiberin auf der Plattform Waren im eigenen Namen, liegt kein Zusammenbringen von Verkäufer und Käufer vor. Die Zuordnung dieser Lieferungen an die Plattformbetreiberin erfolgt nicht auf Grundlage der Plattformbesteuerung nach Artikel 20a MWSTG, sondern nach den allgemeinen Zuordnungsregeln von Artikel 20 MWSTG. Die Plattformbesteuerung nach Artikel 20a MWSTG gilt daher nur für Lieferungen, bei denen die Plattformbetreiberin im Namen und auf Rechnung des Verkäufers handelt.

Folgende Indizien sprechen dafür, dass die Plattformbetreiberin den Verkäufer und den Käufer auf der von ihr betriebenen Plattform zum Vertragsabschluss zusammenbringt:

  • Die Plattform kennt eine für die Bestellung der Ware oder die Einleitung des Kaufprozesses (Platzierung der Ware in einem Warenkorb) notwendige Funktion. Besteht nur die Möglichkeit der Weiterleitung auf eine andere Schnittstelle (bspw. Webseite), liegt kein Zusammenbringen vor.

  • Auf der Plattform werden dem Käufer Informationen über seine Bestellung und die Zahlung (zu zahlender Preis, Bestandteile, zusätzliche Kosten, Zahlungsfrist, Zahlungsmethoden usw.) unmittelbar mitgeteilt.

  • Der Rechnungsstellungsvorgang wird auf der elektronischen Schnittstelle initiiert.

  • Auf der Plattform werden die persönlichen Daten des Käufers und/oder zur Zahlung gespeichert.

  • Die Plattformbetreiberin vereinnahmt zunächst den Kaufpreis für den verkauften Gegenstand und leitet den Kaufpreis dann an den Verkäufer weiter. Es erfolgt keine direkte Zahlung vom Käufer an den Verkäufer.

  • Die Plattformbetreiberin genehmigt die Lieferung oder weist den Verkäufer oder einen Dritten an, die Waren zu liefern.

  • Die Plattformbetreiberin kann den Verkauf ohne die Genehmigung des Verkäufers stornieren, wenn die Ware nicht ordnungsgemäss vom Käufer entgegengenommen wird.

  • Die Plattformbetreiberin stellt dem Verkäufer eine Gebühr oder Provision auf der Grundlage des Auftragswerts in Rechnung.

Noch kein Zusammenbringen ist dagegen gegeben, wenn die Plattformbetreiberin keinen Kontakt oder keine Kontaktmöglichkeit mit dem Käufer hat (Art. 20a Abs. 2 Bst. a und b MWSTG → Ziff. 1.4.2 und 1.4.3). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die elektronische Schnittstelle nur als Kommunikationsmittel zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Hinblick auf den Abschluss einer Transaktion genutzt wird (ohne, dass die Plattformbetreiberin Kenntnis von den wesentlichen Punkten des Vertrags hat oder leicht erlangen könnte) oder wenn nur Hosting-Leistungen erbracht werden (bspw. über ein auf E-Commerce spezialisiertes Content Management System).

Beispiel 1
Die ShopHere GmbH bietet online und im eigenen Namen Waren von anderen Anbietern an. Die Kaufverträge, die online auf der Webseite abgeschlossen werden, werden zwischen der ShopHere GmbH und den Käufern geschlossen. Die ShopHere GmbH erwähnt die Identität und die Kontaktdaten des Lieferanten der Ware deutlich auf ihrer Webseite.

Den Käufern wird eine Auftragsbestätigung übermittelt, aber keine Rechnung ausgestellt. Eine Proforma-Rechnung erhalten die Käufer vom jeweiligen Anbieter.

Selbst wenn die ShopHere GmbH die Identität des Anbieters des Gegenstands erwähnt und dieser Anbieter dem Käufer eine Pro-forma-Rechnung übermittelt, tätigt die ShopHere GmbH die Verkäufe im eigenen Namen. Die Leistung wird ihr daher auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 1 oder 3 MWSTG zugerechnet. Die ShopHere GmbH wird daher nicht so behandelt, als hätte sie Verkäufer und Käufer auf einer Plattform zum Vertragsabschluss zusammengebracht. Die Plattformbesteuerung nach Artikel 20a MWSTG findet für die ShopHere GmbH in Bezug auf diese Geschäfte im eigenen Namen also keine Anwendung. Der Vertrag wird nicht auf der Plattform zwischen den Anbietern und den Käufern geschlossen, sondern zwischen der ShopHere GmbH und den Käufern.

Beispiel 2
Die WebShopMacher AG stellt Verkäufern Tools zur Verfügung, mit denen sie eine elektronische Schnittstelle erstellen und anpassen können. Die Schnittstelle wird von den Verkäufern selbstständig unterhalten («Erstellen Sie Ihren Online-Shop»). Die WebShopMacher AG bietet in diesem Rahmen die Möglichkeit an, neben Buchhaltungs- oder Statistikwerkzeugen auch Module zu integrieren, welche die Bestätigung der Bestellung sowie die Online-Zahlung ermöglichen (Onlineshop-App oder Market Tools).

Die WebShopMacher AG stellt zwar die Softwaretools zur Verfügung, die es Verkäufern ermöglichen, Online-Verkäufe abzuschliessen, und hostet die von diesen Verkäufern entwickelten Webseiten und Anwendungen sowie deren Daten, doch die WebShopMacher AG bringt keine Verkäufer und Käufer auf einer Plattform zum Vertragsabschluss zusammen. Sie greift nicht in den Verkaufsprozess ein und hat keine direkte Verbindung zu den Käufern.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 3 und 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).