1.5.2 Verkäufe durch Betreibungs- und Konkursämter

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 1.5.2 · Deutsch

Die Betreibungs- und Konkursämter oder von ihnen beauftragte Dritte können im Rahmen von Zwangsversteigerungen Gegenstände online versteigern (Online-Auktionen). Wenn die diesbezügliche elektronische Schnittstelle durch das betreffende Amt (oder den Dritten) betrieben wird, findet Artikel 20a MWSTG für die verkauften Gegenstände keine Anwendung.

Wird keine selbstbetriebene elektronische Schnittstelle für den Verkauf des Gegenstandes genutzt, ist die Anwendbarkeit von Artikel 20a MWSTG zu prüfen. Die Betreiberin der entsprechenden elektronischen Schnittstelle kann – falls die Voraussetzungen erfüllt sind (→ Ziff. 1.3) – der Plattformbesteuerung unterliegen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 3 und 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).