1.5.3 Versteigerungen vor Publikum

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 1.5.3 · Deutsch

Besteht die Möglichkeit an einer Versteigerung, die in einem Auktionssaal stattfindet und von einem Auktionator moderiert wird, online mitzubieten, findet Artikel 20a MWSTG keine Anwendung. In solchen Fällen mangelt es an einem Vertragsabschluss auf der Plattform (→ Ziff. 1.3.4). Der Vertragsabschluss kommt im Auktionssaal mit Zuschlag durch den Auktionator an den Meistbietenden zustande.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 3 und 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).