2.2.3 Urproduzentenabzug (Art. 28 Abs. 2 MWSTG)

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 17. September 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 2.2.3 · Deutsch

Beim Bezug von Urprodukten (Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch) bei nicht steuerpflichtigen Urproduzenten (Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern oder Milchsammelstellen) darf die steuerpflichtige Plattformbetreiberin eine (fiktive) Vorsteuer von 2,6 % des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.

Für die Geltendmachung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Der Wohn- oder Geschäftssitz und die Lokalitäten des Urproduzenten befinden sich im Inland.

  • Der Bezug erfolgt von einem nicht steuerpflichtigen Urproduzenten. Als Nachweis dafür genügt, dass auf der Lieferantenrechnung die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen ist.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen können der MWST-Info Vorsteuerabzug entnommen werden.