2.2.2 Abzug fiktiver Vorsteuer (Art. 28a MWSTG)

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 17. September 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 2.2.2 · Deutsch

Die steuerpflichtige Plattformbetreiberin kann auf der Lieferung eines nicht steuerpflichtigen Verkäufers eine fiktive Vorsteuer abziehen, wenn sie im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand bezieht. Der Abzug ist nur möglich, wenn keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wird (Art. 28a Abs. 1 MWSTG).

Die Plattformbetreiberin kann den Abzug der fiktiven Vorsteuer geltend machen, sofern der Verkäufer des Gegenstandes im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. Die Plattformbetreiberin darf sich diesbezüglich auf die Angaben des Verkäufers stützen.

[Abbildung: im Original]

Die MWST-Info Vorsteuerabzug gibt weitere Hinweise zum Begriff des individualisierbaren beweglichen Gegenstands.

Die fiktive Vorsteuer kann zum Zeitpunkt des Verkaufs des Gegenstands auf der Plattform geltend gemacht werden.

Als Bemessungsgrundlage dient die Höhe des Entgelts für die erste Lieferung vom Verkäufer an die Plattformbetreiberin. Wie hoch dieses Entgelt ist, hängt von der Provision/Marge der Plattformbetreiberin ab (→ Ziff. 2.4):

  • Wenn die Plattformbetreiberin ihre Provision/Marge nicht versteuert, entspricht der Kaufpreis dem an den Verkäufer bezahlten Betrag (vgl. Beispiel 1).

  • Wenn die Plattformbetreiberin dem Verkäufer die Nutzung der Plattform mit Mehrwertsteuer in Rechnung stellt, unterliegt diese Provision grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis entspricht dem vom Käufer bezahlten Betrag (ohne Mehrwertsteuer; vgl. Beispiel 2).

Der so ermittelte Kaufpreis versteht sich inklusive Steuer. Er bildet die Bemessungsgrundlage für den fiktiven Vorsteuerabzug. Der fiktive Vorsteuerbetrag wird zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Mehrwertsteuersatz berechnet (Art. 28a Abs. 2 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

MWST-Info Vorsteuerabzug gibt näher Auskunft darüber, wie vorzugehen ist.

Beispiel 1
Gabrielle, die nicht als steuerpflichtige Person registriert ist, verkauft über eine Online-Plattform ihr gebrauchtes Snowboard für 500 Franken. Die Plattformbetreiberin behält für die Nutzung der Plattform einen Betrag von 100 Franken als Provision ein.

Um den Verkauf in der Mehrwertsteuerabrechnung zu deklarieren, berechnet die Plattformbetreiberin die Mehrwertsteuer auf dem vom Käufer bezahlten Betrag, zieht aber die fiktive Vorsteuer ab, die auf der Grundlage des an den Verkäufer ausbezahlten Betrags berechnet wird.

Verkaufspreis auf der Plattform (gilt als inkl. MWST): 500 Franken
Von der Plattformbetreiberin zu deklarierende Mehrwertsteuer:
(500 Franken / 108,1 % * 8,1 %): 37.45 Franken.

Von der Plattformbetreiberin einbehaltene Kommission von 20 % des Verkaufspreises: 100 Franken.
An den Verkäufer ausbezahlter Betrag: 400 Franken
Zulässiger Abzug der fiktiven Vorsteuer:
(400 Franken / 108,1 % * 8,1 %): 29.95 Franken.

Von der Plattformbetreiberin an die ESTV zu entrichtende Mehrwertsteuer: 7.50 Franken.

Beispiel 2
Gabrielle, die nicht als steuerpflichtige Person registriert ist, verkauft über eine Online-Plattform ihr gebrauchtes Snowboard für 500 Franken. Die Plattformbetreiberin stellt der Verkäuferin für die Nutzung der Plattform eine Rechnung in der Höhe von 100 Franken (inkl. MWST) aus.

Von der Plattformbetreiberin geschuldete Mehrwertsteuer auf dem Verkauf:
(500 Franken / 108,1 % * 8,1 %): 37.45 Franken.

Mehrwertsteuer auf die einbehaltene Provision von 20%:
(100 Franken / 108,1 % * 8,1 %): 7.50 Franken.

Zulässiger Abzug der fiktiven Vorsteuer:
(500 Franken / 108,1 % * 8,1 %): 37.45 Franken.

Von der Plattformbetreiberin an die ESTV zu entrichtende Mehrwertsteuer: 7.50 Franken.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).