2.2.4 Margenbesteuerung (Art. 24a MWSTG)
MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 2.2.4 · Deutsch
Eine Plattformbetreiberin, die den Verkauf von Sammlerstücken wie Kunstgegenständen, Antiquitäten oder ähnlichen Gegenständen ermöglicht, kann die Margenbesteuerung nach Artikel 24a MWSTG anwenden. Voraussetzungen sind, dass der Verkäufer des Gegenstands im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist (Art. 48e MWSTV). Um festzustellen, ob ein Sammlerstück vorliegt, kann sich die Plattformbetreiberin auf die vom Verkäufer bereitgestellten Informationen stützen.
[Abbildung: im Original] | Zu den Voraussetzungen und zur Anwendung der Margenbesteuerung siehe MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze. |
Die steuerpflichtige Plattformbetreiberin muss eine Liste der Verkäufe führen, auf die die Margenbesteuerung angewendet wurde. Zu Kontrollzwecken muss die Plattformbetreiberin für jeden Verkauf die Verkaufsinformationen und die Informationen zum Verkäufer übermitteln können.
Ein steuerpflichtiger Verkäufer, der steuerbefreit über die Plattform liefert, kann die Margenbesteuerung nicht anwenden.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a MWSTG sowie Art. 48e MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).