2.7.3.3 Verwendung von Kryptocoins/-token

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Juni 2019

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 2.7.3.3 · Deutsch

  • Die Verwendung eines Zahlungscoins/-token für den Erwerb einer Leistung wird der Verwendung von gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Die Hingabe eines Zahlungscoins/-token als Entgelt für eine Leistung stellt keine zusätzliche Leistung dar, weshalb auch nicht von einem Tauschverhältnis oder tauschähnlichen Verhältnis (Art. 24 Abs. 3 MWSTG) auszugehen ist.

  • Unter der Verwendung eines Anlagecoins/-token werden Zahlungen an den Coin-/Token-Inhaber im Rahmen der schuldrechtlichen Forderung gegenüber dem Emittenten verstanden; diese stellen beim Emittenten/Schuldner Aufwand dar.

  • Die Verwendung beziehungsweise der Einsatz eines Nutzungscoins/-token ist im Zeitpunkt der Leistungserbringung (Realerfüllung) zu versteuern, sofern die Leistung nicht unter die Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG fällt und nicht bereits bei der Ausgabe (z.B. aufgrund einer Vorauszahlung) versteuert wurde.