2.7.3.4 Übertragung, Handel und Aufbewahrung von Kryptocoins/-token
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 20. Oktober 2020
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 2.7.3.4 · Deutsch
a. | Übertragung von Kryptocoins/-token als Entgelt für Leistungen Lediglich die Hingabe von Zahlungscoins/-token für eine Leistung stellt Entgelt (und keine zusätzliche Leistung) dar. Werden hingegen Leistungen mit Anlage- oder Nutzungscoins/-token entschädigt, liegt grundsätzlich ein Tauschverhältnis vor, bei dem der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung gilt (Art. 24 Abs. 3 MWSTG). Die sich gegenüberstehenden Leistungen sind mehrwertsteuerrechtlich nach der Art der jeweiligen Leistung zu beurteilen. | |
| [Abbildung: im Original] | Einzelheiten zu den mehrwertsteuerlichen Folgen bei der Verwendung beziehungsweise Realerfüllung der im Kryptocoin/-token enthaltenen Leistungen können der Ziffer 2.7.3.3 entnommen werden. | |
[Abbildung: im Original] | Weiteres über die Bemessung des Entgelts kann der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze entnommen werden. | |
b. | Handel einschliesslich Vermittlung von Kryptocoins/-token Der An- und Verkauf von Zahlungscoins/-token ist – analog dem Devisenhandel – nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe d MWSTG von der Steuer ausgenommen (→ MWST-Branchen-Info Finanzbereich). Der Handel von Anlagecoins/-token sowie von Nutzungscoins/-token stellt eine im eigenen Namen erbrachte Leistung dar, welche mehrwertsteuerrechtlich als selbständige, nach dem Gehalt der im Kryptocoin/-token enthaltenen Leistung zu behandeln ist. Käufe und Verkäufe von Anlagecoins/-token sind, gemäss der Regelung im Bereich der Wertpapiere, Wertrechte und Derivate, nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG von der Steuer ausgenommen (→ MWST-Branchen-Info Finanzbereich). An- und Verkäufe von Nutzungscoins/-token stellen steuerbare Leistungen dar, sofern der Ort der im Kryptocoin/-token enthaltenen Leistung im Inland liegt und keine Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG zur Anwendung kommt. Der Betrieb einer Handelsplattform und damit zusammenhängend die gegenseitige Übertragung der gehandelten Kryptocoins/-token, stellt – je nach Funktionalität der vermittelten Kryptocoins/-token – eine steuerbare oder ausgenommene Leistung dar. | |
[Abbildung: im Original] | Für die Zuordnung von Leistungen (Art. 20 MWSTG) wird auf Ziffer 5 verwiesen. Bei Vermittlungsleistungen im Finanzbereich wird auf das vermittelte Grundgeschäft abgestellt, welches entweder dem steuerbaren oder dem von der Steuer ausgenommenen Bereich zuzuordnen ist (→ MWST-Branchen-Info Finanzbereich). | |
[Abbildung: im Original] | Weiteres über die Bemessung des Entgelts kann der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze entnommen werden. | |
[Abbildung: im Original] | Das blosse Zurverfügungstellen eines technischen Marktplatzes ohne Einbezug in die Übertragung der Kryptocoins/-token und Zahlungsflüsse begründet kein auftragsrechtliches Verhältnis zwischen dem Handelsplattformbetreiber und dem Kunden. Zwischen den Parteien besteht demnach kein auf die Annahme und Übermittlung beziehungsweise Erwerb oder Veräusserung von Kryptocoins/-token ausgerichteter Auftrag. Eine entsprechende Plattformnutzungs-, Anschlussgebühr oder Ähnliches unterliegt der Steuer zum Normalsatz, wobei sich der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG bestimmt. | |
c. | Aufbewahrung Kryptocoins/-token werden mittels Wallets (→ Ziff. 2.7.3.1) gespeichert und aufbewahrt. Die Aufbewahrung von Kryptocoins/-token durch einen Dritten auf einem Speichermedium (z. B. Festplatte) oder Speicherprogramm (z. B. Wallet-Software) sowie die Aufbewahrung von Private Keys stellen steuerbare Dienstleistungen dar. Die Ortsbestimmung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG. Sofern ein Wallet-Anbieter Zahlungscoins/-token gegen Entgelt aufbewahrt, die nicht als Depotwerte im Sinne von Artikel 16 BankG qualifizieren, liegt eine ausgenommene Leistung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe c MWSTG vor (→ MWST-Branchen-Info Finanzbereich). | |