12.1 Option für die Versteuerung ausgenommener Leistungen / Steuerausweis

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 12.1 · Deutsch

Steuerpflichtige Personen, die mit der SSS-Methode abrechnen, können nur für die Versteuerung von Leistungen optieren, die nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 77 Abs. 3 MWSTV).

Wird die Steuer auf anderen von der Steuer ausgenommenen Leistungen gleichwohl in Rechnung gestellt, ist die ausgewiesene Steuer an die ESTV abzuliefern, es sei denn, es erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Artikel 27 Absatz 4 MWSTG oder die steuerpflichtige Person macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 77 Abs. 3 MWSTV i. V. m. Art. 27 Abs. 2 MWSTG).