12.3 Buchführung

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 12.3 · Deutsch

Steuerpflichtige Personen, denen mehrere SSS bewilligt wurden (→ Ziff. 15), müssen die Erträge aus den verschiedenen Tätigkeiten für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen (Art. 84 Abs. 3 MWSTV), also für jede Ertragsart ein separates Ertragskonto führen. Dies ist auch zu empfehlen, sofern für eine Tätigkeit infolge Unterschreitung der 10 %-Regel kein dafür festgelegter SSS bewilligt wurde (Art. 88 Abs. 2 MWSTV). Eine zukünftige Überschreitung dieser Limite kann so besser aus den Ertragsarten der Buchhaltung festgestellt werden (Art. 86 Abs. 1–3 MWSTV).