14.1 Berichtigung der Einfuhrsteuer

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 14.1 · Deutsch

Wird bei der Einfuhrveranlagung der Gegenstände infolge:

  • Falschem Steuersatz;

  • falscher Bemessungsgrundlage; oder

  • nachträglicher Entgeltsminderung,

zu viel Einfuhrsteuer erhoben, kann beim BAZG eine Berichtigung verlangt werden. Resultiert der zu hohe Betrag aus einer fehlerhaften Zollanmeldung, erhebt das BAZG für die Rückerstattung eine Gebühr. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Einfuhrsteuer erhoben wurde.

Der Antrag auf Berichtigung der Veranlagung wird mit Vorteil bei jener Zollstelle eingereicht, bei der die Zollanmeldung erfolgt ist (idealerweise durch den Zollanmelder). In der Eingabe ist darauf hinzuweisen, dass die steuerpflichtige Person mit der ESTV nach der SSS-Methode abrechnet. Zudem ist anzugeben, auf welches ZAZ-, Post- oder Bankkonto die zu viel erhobene Einfuhrsteuer überwiesen werden kann. Solchen Begehren sind die Veranlagungsverfügung MWST und eine Kopie des Wertnachweises beizulegen.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).