14.2 Erstattung der Einfuhrsteuer; Rückgegenstände

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 14.2 · Deutsch

  • Werden Gegenstände aus dem Ausland unverändert an den Absender im Inland zurückgesandt (ausländischer Leistungsempfänger verweigert Annahme, Lieferung wird infolge Mängelrüge rückgängig gemacht, nach Gebrauch oder Ansicht usw.), erstattet das BAZG die bei der Wiedereinfuhr erhobene Einfuhrsteuer auf Gesuch hin.
    Gesuche um Erstattung der bei der Wiedereinfuhr der Gegenstände erhobenen Einfuhrsteuer sind innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie erhoben wurde, an das BAZG (Regionalebene/Zollkreisdirektion) zu richten. Massgebend ist die Region, in der die Wiedereinfuhr erfolgt ist. Im Gesuch ist zu vermerken, dass die auf den eingeführten Rückgegenständen erhobene Einfuhrsteuer in der periodischen Abrechnung mit der ESTV nicht als Vorsteuer angerechnet werden kann. Ferner ist mitzuteilen, ob der Gegenstand auf Grund eines Verkaufs- oder Kommissionsgeschäfts ausgeführt und ob er vor der Ausfuhr selbst hergestellt oder von einem Dritten im Inland oder im Ausland bezogen wurde. Weiter ist ein ZAZ-, Post- oder Bankkonto zu nennen, auf das die zu erstattende Einfuhrsteuer überwiesen werden kann. Den Gesuchen sind die Veranlagungsverfügung MWST, die Ausfuhrveranlagungsverfügung sowie andere im Zusammenhang mit der Ausfuhr und der Wiedereinfuhr ausgestellte Geschäftspapiere (Rechnungen, Lieferscheine usw.) beizulegen.

  • Exportiert die steuerpflichtige Person zuvor eingeführte Gegenstände infolge Annahmeverweigerung oder Rückgängigmachung der Lieferung, erstattet das BAZG die erhobene Einfuhrsteuer auf Gesuch hin. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einfuhrsteuer erhoben wurde, ausgeführt und die Rückerstattung in der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren beantragt wird. Nachträgliche Gesuche können berücksichtigt werden, sofern sie innert 60 Tagen seit Ausstellung der Ausfuhrveranlagungsverfügung erfolgen. Gesuche sind bei jener Zollstelle einzureichen, bei der die Ausfuhrveranlagung erfolgte.

    In den Gesuchen um Erstattung der Einfuhrsteuer hat die steuerpflichtige Person den Grund aufzuführen, der zur Wiederausfuhr der Gegenstände geführt hat. Auch hat sie darauf hinzuweisen, dass sie mit der ESTV nach der SSS-Methode abrechnet. Wird nur ein Teil der eingeführten Gegenstände wieder ins Ausland verbracht, ist pro Veranlagungsverfügung und Lieferantenrechnung anzugeben, welche Gegenstände wieder ausgeführt werden. Weiter ist zu vermerken, wem und auf welches Konto die zu erstattende Einfuhrsteuer überwiesen werden kann. Den Gesuchen beizufügen sind:

    • Veranlagungsverfügung MWST («eVV-Einfuhr»);

    • Rechnungen, Lieferscheine, Frachtpapiere usw., welche im Zusammenhang mit den ein- und wieder ausgeführten Gegenständen ausgestellt worden sind;

    • bei im Inland in Gebrauch genommenen Gegenständen: Korrespondenz (E-Mails usw.) mit dem ausländischen Lieferanten, aus welcher hervorgehen muss, dass die Lieferung, die zur Einfuhr geführt hat (z. B. Verkauf), rückgängig gemacht wird;

    • Belege über Zahlungen und Vergütungen (Gutschriften);

    • bei nachträglich eingereichten Gesuchen, die Ausfuhrveranlagungsverfügung.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Aufhebungen in Art. 90 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).