15.3 Zuteilung der Saldosteuersätze bei Eintritt in die Steuerpflicht und bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 3. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 15.3 · Deutsch

Jede Tätigkeit, deren Anteil am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen (in den nachstehenden Beispielen als «Umsatzanteil» bezeichnet) mehr als 10 % beträgt, ist mit dem dafür festgelegten SSS abzurechnen (Art. 86 Abs. 1 MWSTV). Die ESTV überprüft danach die Richtigkeit der SSS.

Einem Unternehmen, das neu steuerpflichtig wird und verschiedene Tätigkeiten ausübt, für die unterschiedliche SSS gelten, wird für jede Tätigkeit der dafür festgelegte SSS bewilligt. Gleiches gilt für eine steuerpflichtige Person, die bereits mit SSS abrechnet und eine neue Tätigkeit aufnimmt, welche nicht einem bereits bewilligten SSS unterliegt. Voraussetzung dafür ist jeweils, dass die Anteile der einzelnen Tätigkeiten am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen (inkl. steuerbefreite Leistungen, deren Ort im Inland liegt; → Ziff. 1.3.1) voraussichtlich je mehr als 10 % betragen. Dies ist aufgrund der Planung (z. B. Budget oder Business-Plan) zu beurteilen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und b MWSTV).

[Abbildung: im Original]

Bestehen bei Eintritt in die Steuerpflicht oder bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit Zweifel, ob die 10 %-Grenze überschritten werden wird, kann die steuerpflichtige Person den Umsatz aus dieser Tätigkeit vorerst separat deklarieren. Erweist sich nach einer ganzen Steuerperiode, dass die 10 % nicht überschritten wurden, entzieht die ESTV den SSS rückwirkend.

[Abbildung: im Original]

Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, für die der gleiche SSS gilt, dann sind die damit erzielten Umsätze für die Abklärung, ob die 10 %-Grenze überschritten wird, zusammenzuzählen.

In folgenden Fällen werden ausschliesslich steuerbare Leistungen erbracht:

  • Kaminfeger-Arbeiten (82 % des Gesamtumsatzes; SSS von 6,2 %) und Dachdecker-Arbeiten (18 % des Gesamtumsatzes; SSS von 3,7 %): Es werden die zwei SSS von 6,2 % und 3,7 % bewilligt. Die Umsätze des Kaminfeger-Geschäfts sind mit dem SSS von 6,2 % und jene aus dem Betrieb des Dachdecker-Geschäfts mit 3,7 % zu versteuern.

  • Gartenbau-Arbeiten (91 % des Gesamtumsatzes, SSS von 5,3 %) und gesondert fakturierte Pflanzenlieferungen (9 % des Gesamtumsatzes, SSS von 0,6 %): Es wird nur der SSS von 5,3 % bewilligt.

  • Kiosk (91 % des Gesamtumsatzes wird mit Handel erzielt; SSS von 0,6 %) und 9 % des Gesamtumsatzes stammen aus Provisionseinnahmen; (SSS von 6,8 %): Die gesamten Einnahmen des Kiosks sind zum SSS von 0,6 % zu versteuern.

Beispiel 7
Die Bäckerei Brot GmbH verkauft selbst hergestellte Backwaren in ihrem Ladengeschäft und betreibt zusätzlich ein Tea-Room sowie die Postagentur der Gemeinde.

Beschreibung der Tätigkeiten

SSS

Umsatzanteil

SSS bewilligt

Bäckerei / Konditorei / Confiserie: Herstellung

0,1 %

46 %

Ja

Bäckerei / Konditorei / Confiserie: Handel mit zum Normalsatz steuerbaren Gegenständen

2,1 %

14 %

Ja

Bäckerei / Konditorei / Confiserie: Handel mit zum reduzierten Satz steuerbaren Gegenständen

0,6 %

8 %

Nein

Alkoholische Getränke: Handel, sofern mit offen überwälzter Steuer bezogen

1,3 %

7 %

Ja

Raucherwaren: Handel

1,3 %

6 %

Ja

Tea-Room: Leistungen, die zum Normalsatz steuerbar sind

5,3 %

16 %

Ja

Postagentur: Vergütung durch die Schweizerische Post

6,2 %

3 %

Nein

Die SSS von 0,1 %, 1,3 % (die Einnahmen aus den beiden Tätigkeiten betragen zusammen 13 %), 2,1 % und 5,3 % werden bewilligt, da die Umsätze aus diesen Tätigkeiten mehr als 10 % vom steuerbaren Gesamtumsatz betragen. Die SSS von 0,6 % und 6,2 % werden im vorliegenden Fall nicht bewilligt. Folglich sind die Einnahmen aus dem Handel mit zum reduzierten Satz steuerbaren Gegenständen zum nächsthöheren bewilligten SSS von 1,3 % und die Vergütungen der Schweizerischen Post zum nächsttieferen bewilligten SSS von 5,3 % abzurechnen, da kein höherer SSS bewilligt wurde.

Beispiel 8
Die Garage Staub AG betreibt eine Auto-Reparaturwerkstätte, in der auch Autokarosseriespenglerarbeiten ausgeführt, Pneus montiert und Handel mit Pneus betrieben wird. In der Steuerperiode 2026 setzten sich die Einnahmen der Gesellschaft wie folgt zusammen:

Tätigkeiten im Jahr 2026

SSS

Umsatzanteil

SSS bewilligt

Autoreparaturwerkstatt

3,7 %

60 %

Ja

Autokarosseriespenglerei

4,5 %

24 %

Ja

Pneu: Handel

1,3 %

4 %

Nein

Montagearbeiten ausserhalb des Baugewerbes

6,2 %

12 %

Ja

Die Einnahmen aus dem Handel mit Pneus betrugen auch in den Vorjahren jeweils weniger als 10 % des Gesamtumsatzes, weshalb für diese Tätigkeit kein SSS bewilligt wurde. Diese Einnahmen wurden jeweils zum nächsthöheren bewilligten SSS von 3,7 % abgerechnet.

Anfang des Jahres 2027 hat die Garage Staub AG im Rahmen einer Fusion die Autohandels Staub AG übernommen, welche Handel mit Neufahrzeugen und eine Autowaschanlage betrieb. Folglich wird die Garage Staub AG künftig auch Einnahmen aus dem Handel mit Neufahrzeugen und der Waschanlage generieren (Aufnahme einer neuen Tätigkeit). Die Einnahmen werden sich voraussichtlich wie folgt zusammensetzen:

Tätigkeiten im Jahr 2027

SSS

Umsatzanteil

SSS bewilligt

Autoreparaturwerkstatt

3,7 %

30 %

Ja

Autokarosseriespenglerei

4,5 %

12 %

Ja

Pneu: Handel

1,3 %

2 %

Nein

Montagearbeiten ausserhalb des Baugewerbes

6,2 %

6 %

Ja

Auto: Handel mit Neuwagen

0,6 %

48 %

Ja

Autowaschanlage

3,7 %

2 %

Ja

Die Garage Staub AG hat ab dem 01.01.2027 zusätzlich den SSS von 0,6 % zu beantragen. Die Einnahmen aus der Autowaschanlage können mit dem bereits bewilligten SSS von 3,7 % abgerechnet werden. Der SSS von 6,2 % ist weiterhin anzuwenden, da es sich um eine bestehende Tätigkeit handelt. Die Bewilligung dieses SSS wird erst entzogen, wenn die 10 %-Grenze regelmässig (d. h. in drei aufeinander folgenden Jahren) unterschritten wird (→ Ziffer 15.4).

Beispiel 9
Die Kleiderboutique GmbH betreibt zwei Kleidergeschäfte in Zürich und Basel. Es wird ausschliesslich der Handel mit Neukleidung betrieben, die gesamten Einnahmen werden mit dem SSS von 3,0 % («Bekleidung: Handel») abgerechnet.

Die Luxuskleider AG sucht einen neuen Standort in Zürich, um selbst eine Boutique zu eröffnen. Sie macht der Kleiderboutique GmbH das Angebot, den laufenden Mietvertrag zu übernehmen und bietet dieser ein Schlüsselgeld.

Obwohl es sich beim Schlüsselgeld um eine einmalige Angelegenheit handelt, ist dieses steuerbar und stellt entsprechend bei der Abrechnung mit SSS eine neue Tätigkeit dar. Sofern das Schlüsselgeld 10 % des Gesamtumsatzes der entsprechenden Steuerperiode beträgt, ist hierfür ein zusätzlicher SSS von 6,8 % («Entschädigung wegen Auflösung oder Verletzung eines Vertrags») zu beantragen. Sofern dieses weniger als 10 % des Gesamtumsatzes der entsprechenden Steuerperiode beträgt, können die entsprechenden Einnahmen ebenfalls mit dem bereits bewilligten SSS von 3,0 % abgerechnet werden.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 84, 86 und 88 MWSTV; Aufhebung der Art. 85, 87 und 89 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).