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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
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GELTENDES RECHT VORENTWURF
lung von Geld oder zur Leistung von Vermögenswerten ohne Gegenleistung bei Eigenkapitalbedarf untersteht der Regelung über die Nachschüsse.
III. Nachträgliche Einführung Art. 803d
Gesellschafterbeschlüsse, mit denen die Einführung oder eine Erhöhung von Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten verbunden ist, können nur mit Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter gefasst werden.
E. Anspruch auf Gewinnanteil E. Anspruch auf Gewinnanteil
I. Im allgemeinen I. Dividenden Art. 804 Art. 804
1Die Gesellschafter haben im Verhältnis der1 Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgeauf ihre Anteile einbezahlten Beträge An- winn und aus hierfür gebildeten Reserven spruch auf den nach der Jahresbilanz sich ausgezahlt werden. Die Dividende darf erst ergebenden Reingewinn unter Vorbehalt an- festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz derer statutarischer Anordnungen. und den Statuten entsprechenden Zuweisun-
gen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden sind.
2Zinse dürfen für das Stammkapital nicht2 Die Gesellschafterversammlung kann die bezahlt werden; dagegen dürfen nach den für Bildung von Reserven beschliessen, die im die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmun- Gesetz und in den Statuten nicht vorgesehen gen Bauzinse ausgerichtet werden. sind oder über deren Anforderungen hinaus-
gehen, soweit
1. dies zu Wiederbeschaffungszwecken notwendig ist;
2. die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder auf die Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Dividende es unter Berücksichtigung der Interessen aller Gesellschafter rechtfertigt.
3Zinse dürfen für das Stammkapital nicht bezahlt werden. Die Ausrichtung von Bauzinsen ist nach Massgabe der Bestimmungen des Aktienrechts erlaubt.
II. Bilanzvorschriften und Reserve- II. Rechnungslegung und Reserven fonds Art. 805 Art. 805
Die für die Aktiengesellschaft geltenden Be- Die für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen über die Bilanz und die Reserve- stimmungen über die Rechnungslegung (Gefonds finden auch auf die Gesellschaft mit schäftsbericht), einschliesslich der Offenlebeschränkter Haftung Anwendung. gung der Jahresrechnung und der Konzern-
rechnung, sowie die Bestimmungen über die Reserven finden entsprechende Anwendung.