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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
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GELTENDES RECHT VORENTWURF
I. Eigenkapitalersetzende Gesell-
schafterdarlehen Art. 807c
1Eigenkapitalersetzende Darlehen, die Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen der Gesellschaft gewähren, stehen im Rang allen übrigen Forderungen nach, einschliesslich denen, die als nachrangige gewährt wurden oder für die ein Rangrücktritt erklärt wurde.
2Ein Darlehen gilt als eigenkapitalersetzend:
1. wenn es in einem Zeitpunkt gewährt wird, in dem das Stammkapital und die gesetzlichen Reserven durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind (Unterbilanz); oder
2. wenn Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen sonst in einem Zeitpunkt, in dem auf Grund der finanziellen Lage der Gesellschaft die Zuführung von Eigenkapital angebracht gewesen wäre, stattdessen ein Darlehen gewährt haben.
3Beträge, die auf eigenkapitalersetzende Darlehen im Zeitraum von einem Jahr vor Eröffnung des Konkurses zurückbezahlt wurden, sind vom Empfänger zurückzuerstatten.
Dritter Abschnitt: Organisa- Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft tion der Gesellschaft
A. Gesellschafterversammlung A. Gesellschafterversammlung
I. Gesellschaftsbeschlüsse I. Aufgaben Art. 808 Art. 808
1Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Ge-1 Der Gesellschafterversammlung stehen folsellschafterversammlung. gende unübertragbare Befugnisse zu:
1. die Änderung der Statuten;
2. die Bestellung der Geschäftsführer im Rahmen der Statuten sowie deren Abberufung;
3. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle und des Konzernrechnungsprüfers;
4. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung;
5. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende;
6. die Entschädigung der Geschäftsführer