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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
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GELTENDES RECHT VORENTWURF
III. Rückerstattung bezogener Gewinn- III. Rückerstattung bezogener Gewinn-
anteile anteile Art. 806 Art. 806
1Der Gesellschafter oder Geschäftsführer, der Die für die Aktiengesellschaft geltenden Beungerechtfertigterweise Gewinnbeträge bezo- stimmungen über die Rückerstattung von gen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet. Leistungen finden entsprechende Anwendung.
2War der Gesellschafter oder der Geschäfts-
führer im guten Glauben, so besteht eine
Pflicht zur Rückerstattung nur insoweit, als
dies zur Befriedigung der Gesellschaftsgläu-
biger erforderlich ist.
3Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt in
fünf Jahren, bei gutgläubigem Bezug in zwei
Jahren, vom Empfange der Zahlung an ge-
rechnet.
F. Erw erbung oder Pfandnahme F. Erwerb eigener Stammanteile eigener Anteile Art. 807 Art. 807
1Solange die Stammeinlagen nicht voll ein-1 Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile bezahlt sind, darf die Gesellschaft eigene Ge- nur dann erwerben, wenn frei verwendbares sellschaftsanteile weder erwerben noch zu Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Pfand nehmen, es sei denn zur Befriedigung Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennvon Forderungen, die nicht aus der Beteili- wert dieser Stammanteile 10 Prozent des gung am Stammkapital selbst herrühren. Stammkapitals nicht übersteigt.
2Sind die Stammeinlagen voll einbezahlt, so2 Werden im Zusammenhang mit einer Überdarf die Gesellschaft eigene Gesellschaftsan- tragungsbeschränkung, einem statutarisch teile erwerben, jedoch nur aus dem über das vorgesehenen oder richterlich bewilligten Stammkapital hinaus vorhandenen Gesell- Austritt oder mit einer Ausschliessung Stamschaftsvermögen. manteile erworben, so beträgt die Höchst-
grenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent des Stammkapitals hinaus erworbenen eigenen Stammanteile sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.
3Die Gesellschaft hat für die eigenen Stammanteile einen dem Anschaffungswert entsprechenden Betrag gesondert als Reserve auszuweisen.
4Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte eigener Stammanteile ruhen.
5Ist eine Gesellschaft an Tochtergesellschaften mehrheitlich beteiligt, so gelten für den Erwerb ihrer Stammanteile durch diese Tochtergesellschaften die gleichen Einschränkungen und Folgen wie für den Erwerb eigener Stammanteile.