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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

G. Treuepflicht und Konkurrenz-

verbot Art. 807a

1Jeder Gesellschafter hat zu unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft schädigen würde.

2Er darf insbesondere nicht zu seinem besonderen Vorteil Geschäfte betreiben, durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde, wenn nicht alle übrigen Gesellschafter schriftlich zustimmen. Die Statuten können vorsehen, dass diese Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung erteilt wird.

3Ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung darf ein geschäftsführender Gesellschafter im Geschäftszweig der Gesellschaft weder für eigene noch fremde Rechnung Geschäfte machen noch an einem anderen Unternehmen als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Gesellschafter mit beschränkter Haftung mit mehr als 10 Prozent Kapitalanteil teilnehmen. Die Statuten können dieses Verbot auf weitere oder auf alle Gesellschafter ausdehnen, es verschärfen oder erleichtern oder die Zustimmung aller Gesellschafter für erforderlich erklären.

H. Auskunfts- und Einsichtsrecht Art. 807b

1Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft und, soweit er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, die Vorlage von Büchern und Akten verlangen.

2Der Gesellschafter ist zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Besteht Gefahr, dass der Gesellschafter die erlangten Kenntnisse zum Schaden der Gesellschaft für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet, so können die Geschäftsführer Auskunft und Einblick im erforderlichen Umfang verweigern; auf Antrag des Gesellschafters entscheidet die Gesellschafterversammlung.

3Verweigert die Gesellschafterversammlung die Einsicht ungerechtfertigterweise, so ordnet sie das Gericht am Sitz der Gesellschaft auf Antrag des Gesellschafters an.